Was ist Scoring? Antworten auf die häufigsten Fragen
Von: Referat 32, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist Scoring?
- Wo kommt Scoring zum Einsatz?
- Worin liegt der Nutzen von Scoring?
- Scoring am Beispiel der Schufa
- Wer betreibt Scoring?
- Ist Scoring rechtlich zulässig?
- Wie dürfen die Score-Werte verwendet werden?
- Welche Daten fließen in das Scoring ein?
- Welche Daten dürfen zu Zwecken des Scorings an Auskunfteien übermittelt und genutzt werden?
- Wie erfahre ich meinen Score-Wert?
- Was kann ich tun, wenn unrichtige Daten über mich gespeichert sind?
Was ist Scoring?
Der Begriff „Scoring“ stammt aus dem Englischen und leitet sich von „to score“ bzw. „score“ ab, was punkten bzw. Punktestand bedeutet.
Unter ihm versteht man mathematisch-statistische Verfahren, mit denen auf Grund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten oder zukünftige Ereignisse ermittelt werden.
Mit solchen Verfahren wird z. B. die Wahrscheinlichkeit errechnet, mit der Verbraucher/-innen einen Ratenkredit voraussichtlich vertragsgemäß zurückzahlen werden. Scoring sind damit Verfahren, die auf Algorhitmen basieren bei denen auch Künstliche Intelligenz zur Anwendung kommen kann.
Wo kommt Scoring zum Einsatz?
Am bekanntesten dürfte der Einsatz von Score-Werten wohl im Rahmen der Kreditvergabe oder beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages sein. Daneben kommt Scoring heutzutage jedoch in vielen ganz unterschiedlichen Lebensbereichen zum Einsatz, etwa beim Versandhandel, bei Versicherungen, Internet-Suchmaschinen, in der Medizin, aber auch bei Wetterprognosen und im Rahmen der Strafverfolgung bei der Rasterfahndung.
In den Fällen, in denen Verbraucher/-innen unmittelbar mit Scoring-Verfahren konfrontiert werden, geht es meist um die Beurteilung der Bonität der Person. Vor allem dann, wenn Unternehmen in Vorleistung gehen, wie bei der Kreditvergabe, Ratenzahlungen oder Zahlungszielen sollen durch den Einsatz von Scoring Risiken für die Unternehmen vermieden und möglichst objektivierte Entscheidungen getroffen werden.
Worin liegt der Nutzen von Scoring?
Der Nutzen von Scoring-Verfahren wird darin gesehen, dass bestimmte wirtschaftliche Risiken, vor allem das der Zahlungsunfähigkeit von Verbraucher/-innen, vor Abschluss des jeweiligen Vertrages besser eingeschätzt werden können. Da die Unternehmen wirtschaftliche Verluste regelmäßig auf alle Kund/-innen verteilen, kommt die mit dem Scoring verbundene Risikoprognose und Risikovorsorge grundsätzlich auch den Verbraucher/innen zugute.
Scoring am Beispiel der Schufa
Häufig denkt man im Zusammenhang mit Scoring an die Schufa. Die Schufa sammelt Daten zur Zahlungsfähigkeit von Verbraucher/-innen und bietet ihren Vertragspartner/-innen, wie Banken, Versicherungen und Telekommunikationsunternehmen, auch einen Score-Wert zu den einzelnen Verbraucher/-innen an. Er drückt die Wahrscheinlichkeit aus, mit der eine Person voraussichtlich ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllen wird, also z. B. ein Darlehen zurückzahlen wird.
Die Schufa erstellt den von Verbraucher/-innen einfach abrufbaren Basisscore, den Schufa-Orientierungswert sowie verschiedene Branchen-Scores, in denen Daten je nach dem, was für die jeweilige Branche interessant ist, unterschiedlich gewichtet werden.
Wer betreibt Scoring?
Score-Werte werden zum einen von Unternehmen wie der Schufa angeboten, die auf die Sammlung von Daten und Scoring spezialisiert sind. Diese Auskunfteien erhalten Daten von ihren Vertragspartner/-innen wie Banken, Mobilfunkunternehmen oder Online-Händler/-innen und übermitteln diesen auf Anfrage Score-Werte zu einzelnen Verbraucher/-innen.
Neben der Schufa existieren noch weitere derartige Auskunfteien wie Bürgel, Creditreform oder Informa.
Daneben gibt es aber auch viele Unternehmen, die anstatt bei einer Auskunftei anzufragen, selbst ein Scoring-Verfahren durchführen, in das vor allem eigene von Verbraucher/-innen übermittelte Daten einfließen.
Ist Scoring rechtlich zulässig?
Die rechtliche Zulässigkeit von Scoring, das für Entscheidungen erheblich ist, richtet sich nach Art. 22 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Demnach hat die betroffene Person das Recht, nicht Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruht und die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Danach wäre Scoring in der Regel jedenfalls dann unzulässig, wenn es zu einer Entscheidung führt, die rechtliche Wirkung entfaltet oder ähnlich nachteilig ist – etwa bei der Ablehnung eines Kreditvertrages. Die DSGVO lässt jedoch Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot von automatisierten Entscheidungen zu, wenn
- die automatisierte Entscheidung für den Abschluss eines Vertrages zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
- sie nach nationalen Rechtsvorschriften erlaubt wird
- oder die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat.
Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 31 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) eine solche nationale Regelung geschaffen, die auch konkrete Anforderungen an die Ermittlung von Score-Werten knüpft. Der EuGH hat jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift geäußert. Daher ist damit zu rechnen, dass die Vorschrift demnächst ersetzt wird.
Wie dürfen die Score-Werte verwendet werden?
Bei Scoring handelt es sich um eine Entscheidungshilfe, die grundsätzlich nicht allein dafür ausschlaggebend sein soll, ob und zu welchen Bedingungen ein Unternehmen einen Vertrag mit Kund/-innen abschließt.
In diesem Sinne beschränkt auch Art. 22 DSGVO sog. automatisierte Entscheidungen, um Verbraucher/-innen nicht allein den Entscheidungen von Computern auszuliefern. Der oder die Verantwortliche muss angemessene Maßnahmen treffen, um die Rechte und Interessen der betroffenen Person zu wahren. Hierzu zählt die Möglichkeit, das Eingreifen einer natürlichen Person zu erwirken, seinen eigenen Standpunkt darzulegen und die Entscheidung anzufechten.
Nach Rechtsprechung des EuGH ist „Scoring“ als eine grundsätzlich verbotene Entscheidung im Einzelfall anzusehen, sofern Kund/-innen der Schufa, wie beispielsweise Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen. Nach Ausführungen des EuGH wird die betroffene Person durch den Scoring durch die Schufa in datenschutzrechtlich relevanter Weise erheblich beeinträchtigt, wenn ein unzureichender Wahrscheinlichkeitswert nahezu immer zur Verweigerung eines Kredits führt. Ob das Bundesdatenschutzbesetz (BDSG) eine gültige Ausnahme von dem Verbot enthält, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Das BDSG wird derzeit überarbeitet.
Welche Daten fließen in das Scoring ein?
Das ist unterschiedlich. Sowohl die Art als auch die Anzahl der in das Scoring-Verfahren einfließenden Daten hängt von dem jeweiligen Verfahren ab. Wie vorstehend ausgeführt, müssen die Daten jedoch nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes in jedem Fall nachweislich für die Berechnung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren eine Rolle spielen. Voraussetzung ist selbstverständlich auch, dass die Daten in zulässiger Weise erhoben oder übermittelt wurden (siehe unten).
In Betracht kommen vor allem Kontaktdaten (z. B. Geburtsdatum, gegenwärtige und frühere Anschriften), sog. Positivmerkmale (z. B. Anzahl der Bankkonten, Kreditkarten, Kredit- und Leasingverträge) und sog. Negativmerkmale (z. B. nicht bezahlte Forderungen).
Die Schufa gibt etwa an, dass in ihre Score-Werte u. a. die Anzahl und Art der Kreditaktivitäten, etwaige Zahlungsausfälle oder Informationen darüber, seit wann der/die Verbraucher/-in Erfahrungen mit Kreditgeschäften gesammelt hat, einfließen würden. Dagegen würden Informationen zu Beruf, Nationalität, Familienstand und Einkommen nicht Eingang in die Score-Werte finden.
Nicht unkritisch zu sehen ist es, wenn in das Scoring auch Informationen zur Nationalität oder über eine „gute“ oder „weniger gute“ Wohngegend einfließen. Speziell Letzteres ist nach dem BSDG nur dann zulässig, wenn die Berechnung des Score-Wertes nicht ausschließlich auf die Anschriftendaten gestützt wird und der/die Verbraucher/-in vorab über deren Nutzung im Rahmen des Scoring-Verfahrens informiert wird.
Welche Daten dürfen zu Zwecken des Scorings an Auskunfteien übermittelt und genutzt werden?
Damit die Schufa Daten übermitteln darf, muss ein „berechtigtes Interess“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO vorliegen. Zudem erhält die Schufa ihre Daten aus öffentlichen Verzeichnissen wie dem Schludnerverzeichnis und dem Insolvenzregister. Eine konkrete Einwilligung („Schufa-Klausel“) wird nicht mehr eingeholt.
Nach § 31 Abs. 2 BDSG gilt, dass von Auskunfteien erstellte Score-Werte, in die rückständige Forderungen einfließen, ohne Einwilligung der Betroffenen nur dann verwendet werden dürfen, wenn die Forderungen rechtskräftig durch Gerichtsurteil festgestellt sind oder sie trotz zweimaliger Mahnung und Ankündigung der Übermittlung weder bestritten, noch bezahlt wurden.
Aus dieser Vorschrift lässt sich mittelbar folgern, dass bloße Zahlungsrückstände, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, grundsätzlich nicht zum Zwecke des Scorings an eine Auskunftei gemeldet werden dürfen bzw. insoweit bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO die Schutzwürdigkeit des Schuldners/der Schuldnerin als vorrangig anzusehen ist. Damit sollten beispielsweise auch weiterhin Drohungen von Inkassounternehmen mit Meldungen an die Schufa unzulässig sein, wenn Schuldner/-innen nicht zweimal vergeblich gemahnt wurde oder sie die Forderung bestreiten.
Daten über eine Restschuldbefreiung werden sechs Monate lang gespeichert und verwendet. Sonstige Informationen über laufende Verträge beispielsweise durch Banken, Telefonanbieter/-innen oder Versicherungen („Positivdaten“) können im Rahmen der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt und verwendet werden. Vorsicht ist geboten, wenn zur Verbesserung der persönlichen Bonität (z.B. nach einer Verbraucherinsolvenz) von einer Auskunftei angeboten wird, auf Grundlage einer Auswertung aller Bankkontodaten einen neuen Score zu berechnen (z.B. SCHUFA CheckNow). Wenn diese Daten und der neue Score-Wert nicht nur für einen konkreten Vertrag (z.B. Mobilfunkvertrag), sondern allgemein verwendet werden sollen, besteht die Gefahr einer weitreichenden Auswertung von Informationen über die persönliche Lebensführung. Auch können Daten Dritter betroffen sein, für deren Nutzung keine Einwilligung vorliegt.
Zum Teil greifen Auskunfteien auch auf allgemein zugängliche Informationen, z. B. aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte zurück. Rechtlich problematisch wäre es dagegen, wenn Auskunfteien personenbezogene Informationen aus sozialen Netzwerken zu Scoring-Zwecken nutzen.
Führen Unternehmen selbst Scoring-Verfahren durch, ohne auf Auskunfteien zurückzugreifen, so können sie grundsätzlich die Daten verwenden, die ihnen bereits über den/die Verbraucher/-in vorliegen oder die der/die Verbraucher/-in im Kreditantrag etc. angibt.
Wie erfahre ich meinen Score-Wert?
Den Score-Wert können Verbraucher bei der Schufa oder anderen Auskunfteien direkt erfragen. Ihnen steht nach Art. 15 der EU-Datenschutzgrundverordnung ein entsprechendes Auskunftsrecht zu.
Auf Anfrage von Verbraucher/-innen sind Auskunfteien dazu verpflichtet, die Score-Werte und deren Empfänger/-innen mitzuteilen. Die Information muss u.a. die verarbeiteten Daten und die „involvierte Logik“ des Scoring-Verfahrens einschließen. Dazu zählen die wichtigsten Kriterien und Parameter, die in den Score-Wert bzw. die automatisierte Entscheidung einfließen, nach herrschender Meinung jedoch nicht die Rechenformel (Algorithmus) selbst, da diese als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geschützt sei. Auskunft können Verbraucher/-innen nicht nur von Auskunfteien, sondern auch von Unternehmen verlangen, die übermittelte oder eigene Score-Werte verwenden.
Das Auskunftsrecht umfasst auch eine kostenfreie Kopie der personenbezogenen Daten, die auf Wunsch in einem elektronischen Format (z.B. als PDF-Datei) zur Verfügung gestellt werden muss. Für weitere Kopien kann nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten erhoben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jährlich lediglich eine Auskunft kostenlos zu erteilen wäre. Vielmehr sollen die Verbraucher/-innen ihr Recht auf Auskunftserteilung in angemessenen Abständen wahrnehmen können (siehe Erwägungsgrund 63 zur DSGVO) und vor allem bei Änderungen einen kostenfreien Datenauszug erhalten.
Neben dem Auskunftsrecht sind alle datenverarbeitenden Stellen und damit auch Auskunfteien wie die Schufa grundsätzlich verpflichtet, die betroffenen Personen über die von ihnen vorgenommene Datenverarbeitung zu informieren (Art.13 und 14 DSGVO).
Was kann ich tun, wenn falsche Daten über mich gespeichert sind?
Erfährt ein/-e Verbraucher/-in im Rahmen einer Auskunft, dass unrichtige Daten über sie oder ihn gespeichert sind, so kann er oder sie deren Berichtigung verlangen. Dabei sollte er sich nicht nur an die Auskunftei, sondern auch an das Unternehmen wenden, das die unrichtigen Daten übermittelt hat.
Der Auskunftsanspruch und die mit der DSGVO neu geschaffenen Informationspflichten dienen damit nicht nur der Information der Verbraucher/-innen, sondern spielen auch beim Auffinden und der Korrektur von Fehlern eine wichtige Rolle. So waren nach einer Studie der GP Forschungsgruppe am Institut für Grundlagen- und Programmforschung in München bei den untersuchten Auskunfteien eine erhebliche Anzahl an unrichtigen oder unvollständigen Daten gespeichert.
Solche unrichtigen Daten können auch zu einem schlechteren Score-Wert und damit zu erheblichen Nachteilen der Verbraucher/-innen bei der Inanspruchnahme zukünftiger Leistungen führen, wie überhöhten Kreditzinsen oder der Verweigerung von Krediten, Miet- oder Handyverträgen. Es empfiehlt sich daher, von dem Auskunftsrecht auch tatsächlich Gebrauch zu machen.
- Häufige Fragen zur Schufa
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- Privater Datenschutz
- Dubiose Datensammler (Warenproben, Preisrätsel, Kundenkarten)
- Informationen, Adressen der Auskunfteien und Musterbriefe von der Verbraucherzentrale Bayern
- Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
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