DSGVO: Wie erhalte ich Auskunft über meine gespeicherten Daten?
Von: Referat 36, StMUV und Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
In diesem Beitrag finden Sie
- Recht auf Kopie: Wie kann ich die Informationen einfordern?
- In welcher Form erteilen Unternehmen die Auskunft?
- Recht auf Löschung, Berichtigung und Sperrung personenbezogener Daten
Die neuen Datenschutzregeln der EU (Datenschutz-Grundverordnung) gelten für Unternehmen, die in der EU ansässig sind und für internationale Unternehmen, die am europäischen Markt tätig sind. Verbraucherinnen und Verbraucher haben diesen Unternehmen gegenüber ein Recht auf Auskunft. Welche Daten dies umfasst, lesen Sie auf der Webseite des Landesamtes für Datenschutzaufsicht.
Recht auf Kopie: Wie kann ich die Informationen einfordern?
Um Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten zu erhalten, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher ein formloses Schreiben an das betreffende Unternehmen richten oder die Auskunft mündlich verlangen. Eine Begründung muss nicht angegeben werden. Zum Recht auf Auskunft gehört auch das Recht auf eine Kopie der Daten.
In welcher Form erteilen Unternehmen die Auskunft?
Unternehmen müssen die Auskünfte in der Regel kostenlos erstellen (Art. 12 Abs. 5 DS-GVO). Nur Auskunfteien (z. B. SCHUFA ) können unter bestimmten Voraussetzungen ein Entgelt verlangen. Die Auskunft erfolgt in der Regel per Textform, also per Brief, Telefax oder E-Mail. Sie muss verständlich sein und Unternehmen müssen die Daten konkret benennen. Die Informationen müssen transportverschlüsselt und bei sensiblen Daten zusätzlich Ende-zu-Ende-verschlüsselt sein. Wenn der Betroffene dies wünscht, muss die Auskunft auch mündlich erfolgen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er sich ad hoc vergewissern möchte, ob Daten richtig aufgenommen wurden. Das Unternehmen darf dann in der Regel nicht auf den Schriftweg verweisen.
Liefert das Unternehmen die verlangte Auskunft nicht, falsch, unvollständig oder nicht rechtzeitig, können sich Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Beschwerde an das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht wenden.
Recht auf Löschung, Berichtigung und Sperrung personenbezogener Daten
Weiterhin haben Betroffene ein Recht auf Löschung oder Berichtigung der gespeicherten Daten. Sie können ihre Zustimmung zur Datenverarbeitung auch widerrufen, nachträglich einschränken oder die Daten sperren lassen. Die Verbraucherzentrale stellt dazu folgende Musterbriefe zur Verfügung:
- Musterbrief: Widerruf Datenverarbeitung und Löschung
- Löschung nach Art. 17 DSGVO
- Löschung von Links in Suchmaschinen
- Löschung von personenbezogenen Daten auf einer Internetseite
Näheres dazu, wie sie ihr Recht auf Auskunft einfordern können und welche Pflichten Unternehmen laut DSGVO erfüllen müssen, lesen Sie auf den Webseiten im nachfolgenden Kasten "Mehr zum Thema".
- Landesamt für Datenschutzaufsicht: Auskunft
- Verbraucherzentrale Bayern: „Ihre Daten, Ihre Rechte“
- Identitätsdiebstahl: Was ist das und wie schützt man sich?
- Browser-PlugIn "Nervenschoner" zur Vermeidung von Cookie-Bannern (Verbraucherzentrale Bayern)
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Alle Artikel zum Thema
Datenschutz
- DSGVO: Wie erhalte ich Auskunft über meine gespeicherten Daten?
- E-Mails an mehrere Empfänger: Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?
- Datensammler - Wie kommen Unternehmen an Verbraucherdaten?
- Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich - Ein Überblick
- Neuerungen durch die Datenschutzgrundverordnung
- Der moderne Personalausweis
- Die Standortbestimmung beim Smartphone - überall auffindbar?
- Werbung
- Big Data: Zu groß für den Verbraucher?
- Videoüberwachung in der Nachbarschaft
- Datenschutz bei Antivirenprogrammen
- Persönliche Daten als Währung – erst prüfen, dann „bezahlen“!