Werbung und Datenschutz: Das sind Ihre Rechte
Von: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
In diesem Beitrag finden Sie
- Persönliche Werbung - Was ist überhaupt erlaubt und wie kann ich mich bei Bedarf wehren?
- An wen kann ich mich im Bedarfsfall wenden?
- Unterstützung der Datenschutzaufsichtsbehörden
Persönliche Werbung – Was ist erlaubt und wie kann ich mich wehren?
Eine Werbung mittels direkt an Sie adressierten Brief ist grundsätzlich ohne Einwilligung zulässig, selbst dann, wenn die Adressdaten von einem/-r Dritten stammen. Ebenfalls ohne Einwilligung erlaubt ist es Unternehmen, Bestandskund/-innen per elektronischer Post (E-Mail, SMS) Werbung zuzuschicken und zwar in folgenden Fällen:
- wenn die elektronischen Kontaktdaten von dem jeweiligen Unternehmen im Zusammenhang mit einem Vertrag (Verkauf einer Ware oder Dienstleistung) erlangt worden sind,
- (nur) für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen geworben wird,
- dem bisher nicht widersprochen wurde und
- bei der Erhebung der elektronischen Kontaktdaten sowie bei jeder Werbe-Mail bzw. -SMS klar und deutlich auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde bzw. wird.
Sie können jedoch der gesetzlich erlaubten Werbung gegenüber dem Unternehmen widersprechen - mit der Folge, dass das Unternehmen Ihre Daten künftig nicht mehr für Werbezwecke verwenden darf.
Wenn Sie sich gegen Werbung sämtlicher Unternehmen verwehren möchten, empfiehlt das LDA, sich in die Robinsonlisten der Werbewirtschaft, siehe z. B. unter www.ichhabediewahl.de, einzutragen. Diese Listen werden von vielen Unternehmen zum Abgleich gegen ihre Versandlisten genutzt, um unerwünschte Werbesendungen zu verhindern. Ein solcher Abgleich ist für die Unternehmen freiwillig, so dass ein Eintrag nicht als Garantie gegen unerwünschte Werbung verstanden werden kann, allerdings kann diese hierdurch deutlich minimiert werden.
Eine Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke darüber hinaus (per elektronischer Post ohne Erfüllung der oben aufgeführten Anforderungen – insbesondere außerhalb eines Bestandskundenverhältnisses, per Telefon) ist nur erlaubt, wenn Sie vorher Ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt haben. Sie können diese Einwilligung jederzeit gegenüber dem Unternehmen widerrufen.
An wen kann ich mich im Bedarfsfall wenden?
Reagiert ein werbendes Unternehmen nach einem angemessenen Zeitraum nicht auf den Widerruf Ihrer Einwilligung oder auf Ihren Werbewiderspruch, wenden Sie sich
- an die Unternehmensleitung, die für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist oder
- an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Unternehmens, an den Sie sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Betroffenenrechten wenden können.
Unterstützung der Datenschutzaufsichtsbehörden
Die Datenschutzaufsichtsbehörden sind Ihre Ansprechpartner bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen, die sich im Rahmen der persönlichen Werbung ergeben, sowie Adressat für Beschwerden gegen werbende Unternehmen.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Beschwerdestellen bei Werbeanrufen, Telefaxwerbung, E-Mail- und SMS/MMS-Werbung erhalten Sie im Merkblatt für Verbraucher, das auf Homepage des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht zur Verfügung steht.
Hinweise zur Telefonwerbung bzw. zur Meldung von Rufnummernmissbrauch erhalten Sie auch bei der Bundesnetzagentur. Ein entsprechender Link ist ebenfalls auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht in der Rubrik „Werbung“ zu finden.
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Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
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