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Videoüberwachung in der Nachbarschaft: Ist das rechtens?

Von: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Videoüberwachungsanlagen werden auch für Privatpersonen immer erschwinglicher. Immer mehr Eigenheimbesitzer/-innen installieren deshalb sog. optisch-elektronische Einrichtungen, um zum einen vor Einbrüchen abzuschrecken und zum anderen Beweismittel vorlegen zu können. Nicht immer halten Sie sich dabei an die gesetzlichen Anforderungen und filmen z.B. über die eigene Grundstücksgrenze hinaus.

In diesem Beitrag finden Sie

  • Wann ist eine Videoüberwachung zulässig?
  • Was kann ich tun, wenn mein Nachbar nicht nur sein eigenes Grundstück überwacht?

Wann ist eine Videoüberwachung zulässig?

Eine Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, somit auch durch Privatpersonen, ist nach der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 Buchst. f) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zulässig, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der die Kamera betreibenden Person oder einer/-s Dritten erforderlich ist und sofern nicht die Rechte der betroffenen Personen überwiegen. Dies bedeutet in aller Regel, dass die Überwachung eines eigenen Grundstücks datenschutzrechtlich zulässig ist. Diese Regelhaftigkeit kann jedoch nicht angenommen werden, soweit Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, betroffen sind (z.B. in einem Mietshaus). Eine Videoüberwachung angrenzender Straßen, Plätze oder Gehwege ist datenschutzrechtlich nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. So kann es z.B. unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich sein, dass ein bis zu einem Meter breiter, vor dem Grundstück liegender Streifen mitüberwacht wird.

Was kann ich tun, wenn mein/-e Nachbar/-in nicht nur das eigene Grundstück überwacht?

  • Soweit bei der Videoüberwachung durch private Stellen auch Bereiche außerhalb des eigenen Grundstücks/der eigenen Wohnung, in der Regel Straßen, Gehwege oder auch Nachbargrundstücke, miterfasst werden, können Sie sich an das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) wenden. Die Person, die für die Kamera verantwortlich ist, wird dann dazu angehalten, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten oder die Überwachung zu unterlassen (eine Aufforderung, die Kamera abzubauen kann das LDA mangels Befugnis nicht aussprechen). Dazu sind der Name und die Anschrift der die Kamera betreibenden Persson und eine Beschreibung der Ausrichtung der Kamera erforderlich. Ferner werden Ihre Kontaktdaten benötigt, damit Rückfragen möglich sind und, wenn eine eigene Betroffenheit gegeben ist, das LDA Ihnen dann das Ergebnis der Überprüfung mitteilen kann. Nicht immer ist die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Auflagen von außen erkenntlich.

  • Sie können die Mitteilung über eine vermeintlich unzulässige Videoüberwachung jedoch auch ohne Angabe Ihrer Kontaktdaten an das LDA senden. In diesem Fall erhalten Sie jedoch keine Ergebnismitteilung.

  • Sie haben zudem die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Kamerabetreiber vorzugehen.

Mehr zum Thema

  • Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
  • Videoüberwachung und Datenschutz (LDA)
  • Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

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Stand: 13.05.2024
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