Videoüberwachung in der Nachbarschaft: Ist das rechtens?
Von: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
In diesem Beitrag finden Sie
- Wann ist eine Videoüberwachung zulässig?
- Was kann ich tun, wenn mein Nachbar nicht nur sein eigenes Grundstück überwacht?
Wann ist eine Videoüberwachung zulässig?
Eine Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, somit auch durch Privatpersonen, ist nach der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zulässig, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Kamerabetreibers erforderlich ist und sofern nicht die Rechte der betroffenen Personen überwiegen. Dies bedeutet in aller Regel, dass die Überwachung eines eigenen Grundstücks datenschutzrechtlich zulässig und eine Videoüberwachung angrenzender Straßen, Plätze oder Gehwege datenschutzrechtlich nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. So kann es z.B. unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich sein, dass ein bis zu einem Meter breiter, vor dem Grundstück liegender Streifen mitüberwacht wird.
Was kann ich tun, wenn mein Nachbar nicht nur sein eigenes Grundstück überwacht?
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Soweit bei der Videoüberwachung durch private Stellen auch Bereiche außerhalb des eigenen Grundstücks/der eigenen Wohnung, in der Regel Straßen, Gehwege oder auch Nachbargrundstücke, miterfasst werden, können Sie sich an das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) wenden. Der Kameraverantwortliche wird dann dazu angehalten, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Dazu sind der Name und die Anschrift des Kamerabetreibers und eine Beschreibung der Ausrichtung der Kamera erforderlich. Ferner werden Ihre Kontaktdaten benötigt, damit das LDA Ihnen das Ergebnis der Überprüfung mitteilen kann, denn nicht immer ist die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Auflagen von außen erkenntlich oder gar ein Abbau der Kamera veranlasst. Sie können die Mitteilung über eine vermeintlich unzulässige Videoüberwachung jedoch auch ohne Angabe Ihrer Kontaktdaten an das LDA senden. In diesem Fall erhalten Sie jedoch keine Ergebnismitteilung.
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Sie haben zudem die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Kamerabetreiber vorzugehen..
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