Anforderungen an Plüschtiere
Von: Sigrid Schneider - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
In diesem Beitrag finden Sie
- Altersgerechtes Spielzeug
- Materialien
- Reißfestigkeit
- Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen
- Gesetzliche Grundlage
Altersgerechtes Spielzeug
Im Allgemeinen wird Spielzeug für ein bestimmtes Kinder-Alter konstruiert und hergestellt. Das Spielzeug sollte daher mit großer Umsicht unter Berücksichtigung der geistigen und körperlichen Entwicklung des Kindes ausgewählt werden. Spielzeug mit weicher Füllung und einfachen Formen zum Halten und Kuscheln (Plüschtiere) wird üblicherweise als Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten angesehen. Für Plüschtiere sind genaue Anforderungen bezüglich der verwendeten Materialien, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung festgelegt.
Materialien
Das verwendete Material muss neu sein, äußerlich sauber und frei von Schädlingsbefall. Es dürfen z.B. bei Plüschspielzeug keine Materialien mit einer haarartigen ( z.B. Velours, Pelzimitation) Oberfläche verwendet werden, die bei Annäherung einer Zündflamme ein oberflächiges Abflammen verursachen.
[Dies bedeutet, nach Entfernen der Zündflamme muss das Feuer von selbst verlöschen)
Außerdem dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe eingesetzt werden.
Monofile Fasern
Spielzeug mit monofilen Fasern, die an einem Gewebe befestigt sind und im gestreckten Zustand länger als 50 mm sind, muss folgenden Hinweis tragen:
"Vorsicht ! Wegen langer Haare nicht für Kinder unter 10 Monaten geeignet."
Monofile Faser sind bei Spielzeug unüblich, aber möglich. Monofile Fasern sind relativ starr und ähneln Tennissaiten bzw. Angelschnürren. Sie können z.B. als Nachbildungen von Schnurrhaaren bei Plüschtieren vorkommen.
Füllmaterialien
Spielzeuge mit weichen Füllmaterialien dürfen keine harten oder spitzen Fremdkörper enthalten (wie Teilchen aus Metall, Nägel, Nadeln, Splitter).
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Der Torso muss ohne weiteres mit der Hand zusammengedrückt werden können.
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Weichspielzeug, das kleine Teile enthält (z.B. Styroporkugeln, Granulat usw.) muss so hergestellt sein, dass die Kleinteile nicht durch eine Öffnung in der Naht oder durch das Material der Hülle dringen können.
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Zugängliche Innenteile von Plüsch, wie z.B. Soundkörper mit Batteriefächern müssen
a) so groß sein dass sie nicht verschluckt werden können,
b) so stabil sein, dass sie bei einem Fall aus 850 mm Höhe nicht zerbrechen oder Teile abgehen und
c) so konstruiert sein, dass die Batterien nicht ohne Werkzeug zugänglich sind. -
Plüschspielzeug ist u. a. auf Grund seines typischen Kuschelcharakters meist als ohrnahes Spielzeug eingestuft. Bei Plüschspielzeug mit Geräuschen (z.B. Spieluhr mit Schlaflied) darf der A-bewertete Schalldruckpegel 80dB nicht überschreiten. Subjektiv wird dieses Spielzeug als "leise" empfunden, es ist in größeren Verkaufsräumen, z.B. bei Umgebungslärm kaum hörbar und wird dort möglicherweise als "defekt" aoder zu leise angesehen. Da das kindliche Gehör aber sehr empfindlich ist, sollte nur leises Spielzeug verwendet werden.
Verpackungsmaterial
Das Verpackungsmaterial, das mit dem Spielzeug verkauft wird, ist nicht zum Spielen vorgesehen. Es sollte von Ihnen ordnungsgemäß entsorgt oder sicher gelagert werden.
Reißfestigkeit
Plüschtiere müssen sauber ausgeführte Nähte besitzen. Einzeln angebrachte (und für sich verschluckbare) Teile (wie Kunststoff-Annäher, Assesoires oder angenähte Beine, Arme, usw.) dürfen bei einer aufgebrachten Kraft von 90 N (ca. 9 kg) nicht abreißen. Teile von Plüschtieren die kleiner als 6 mm sind (z.B. Augen) müssen eine Zugkraft von 50 N (ca. 5 kg) widerstehen. Saugnäpfe an Plüschspielzeug, die einen Durchmesser < 44,5 mm haben, sind nur zulässig, wenn sie einer Zugkraft von 90 N standhalten und sich die Saugnäpfe auch nicht durch Herausfädeln (z.B. durch eine Schlaufe) entfernen lassen.
Hinweis:
Es sollte auch bei Gegenständen im Umfeld von Kindern, die kein Spielzeug sind (z.B. Auto-Sonnenblenden), darauf geachtet werden, dass keine kleinen bzw. leicht ablösbaren Saugnäpfe zur Befestigung angebracht sind.
Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen
Generell muss Spielzeug mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen in der jeweiligen Landessprache versehen sein.
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An dem Spielzeug oder seiner Verpackung müssen gut sichtbar und dauerhaft der Name und/oder die Firma und/oder das Zeichen sowie Anschrift des Herstellers angebracht sein.
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Ein CE-Kennzeichen muss vorhanden sein.
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Hinweis:
Plüschspielzeug mit einem Warnhinweis wie z.B. "Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, wegen..." entspricht meist nicht der Spielzeugrichtlinie und sollte daher eher gemieden werden.
Wichtig:
Unabhängig davon sind Kinder insbesondere Kleinkinder beim Spielen stets zu beaufsichtigen.
Die im Artikel gemachten Hinweise sind als beispielhaft zu sehen und decken nicht erschöpfend alle Bereiche der Spielzeugsicherheit ab.
Sollten bei einem Spielzeug Zweifel bezüglich der Eignung bzw. Sicherheitsbedenken bestehen, ist davon abzuraten es einem Kind zum Spielen zu überlassen.
Auch bereits benutztes Spielzeug sollte regelmäßig überprüft und bei Beschädigung(en) entfernt werden.
Gesetzliche Grundlage:
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Richtlinie 2009/48/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugrichtlinie)
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Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV)
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Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
Prüfung durch das Bayerische Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit betreibt eine Prüfstelle, in der Spielzeug regelmässig nach folgenden Kriterien überprüft wird.
- Kleine Teile
- Krafteinwirkung
- Drehmoment
- Magnetischer Flussindex
- Schärfe von Kanten
- Lärm
- Dicke
- Zugänglichkeit
- Quellende Materialien
- Einweichen
- Podcast "So erkennt ihr sicheres Spielzeug" des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
- Mögliche Gesundheitsgefahren durch Verwendung asbesthaltiger Specksteine
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- Unfall: Unfallgefahr(en) und Unfallschutz für den Verbrauch
- Bayerische Gewerbeaufsicht
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