Gefahren durch alte Bahnschwellen
Von: Dipl.-Ing. (FH) Michael Wolf - Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsicht
In diesem Beitrag finden Sie
- Gefahren
- Rechtslage
- Rückbau
- Tipps
Gefahren
Die Bahnschwellen – aber auch Leitungsmasten und Pfähle - wurden früher zum Schutz gegen Witterung, Schädlings- und Pilzbefall zumeist mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln (z.B. Carbolineum) druckimprägniert, was das Holz sehr haltbar machte.
Derart behandeltes Holz ist an den schwarzen, klebrigen Anhaftungen und am teerartigen Geruch zu erkennen.
Es enthält jedoch gefährliche Stoffe, wie Phenole und Kresole, die hautreizend wirken, sowie krebserzeugend wirkende aromatische Kohlenwasserstoffe, wie z. B. Benzo(a)pyren. Diese Stoffe sind schwer flüchtig und werden deshalb über Jahrzehnte in geringen Mengen an die Umwelt abgegeben.
Teeröle werden bei Erwärmung, z. B. direkter Sonneneinstrahlung, flüssig und können aus dem Holz „ausschwitzen“. Bei Kontakt mit der Haut werden sie durch diese aufgenommen, was bei häufigem Hautkontakt zu einer Erhöhung des Krebsrisikos führt. Die bei Erwärmung frei werdenden stark riechenden Dämpfe reizen die Atemwege.
Teeröle sind sehr persistent (beständig gegen Abbau) und bioakkumulativ (Anreicherung in einem Organismus) und zählen deshalb zu den besonders besorgniserregenden Stoffen. Der Gesetzgeber hat daher die Verwendung von Teerölen in Holzschutzmitteln auf EU-Ebene nur noch in industriellen Anlagen oder zu gewerblichen Zwecken erlaubt. Hier ist eine Verwendung nach wie vor möglich, aber nur wenn diese Öle einen bestimmten Grenzwert an Benzo(a)pyren und Phenol nicht überschreiten.
Rechtslage
Die auf alte Bahnschwellen zutreffende Rechtsgrundlage ist Nr. 31 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung: Danach darf mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht in Verkehr gebracht werden, das nach dem 31.12.2002 behandelt wurde. In Verkehr bringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte und umfasst somit den Kauf, den Verkauf und sogar das Verschenken.
Bahnschwellen, die jedoch vor dem 31.12.2002 mit Teeröl behandelt wurden, können zum Zwecke der Wiederverwendung in Verkehr gebracht und auch verwendet bzw. verbaut werden.
Allerdings ist die Verwendung verboten:
- innerhalb von Gebäuden, unabhängig von deren Zweckbestimmung;
- bei Spielzeugen;
- auf Spielplätzen;
- in Parks, Gärten und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht;
- für die Anfertigung von Gartenmobiliar wie etwa Picknicktischen;
- für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufarbeitung von: Behältern für lebende Pflanzen, Verpackungen, die mit Rohmaterialien, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen, anderem Material, das die oben genannten Erzeugnisse kontaminieren kann.
Ein Verstoß stellt eine Straftat dar!
Rückbau
Ein Sanierungsgebot für im privaten Bereich verbaute Bahnschwellen besteht nicht. Wegen möglicher Gesundheitsgefahren und der Belastung der Umwelt sollte ein Rückbau erwogen werden.
Ausgebaute Bahnschwellen, die beseitigt werden sollen, müssen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zugeführt werden. Sie dürfen auf keinen Fall im privaten Holzofen verbrannt werden!
Die Entsorgung darf nur in hierfür genehmigten Anlagen erfolgen, da nur dort die bei der Verbrennung entstehenden toxischen Dämpfe wirksam ausgefiltert werden können.
Tipps für den privaten Umgang
- Auch wenn die Verwendung nicht verboten ist: Kaufen oder verkaufen Sie keine alten Bahnschwellen. Sie gehen ein hohes Gesundheitsrisiko ein.
- Wenn Sie alte Bahnschwellen z.B. als Gartenzäune oder Bodenbeläge im Freien verbaut haben, achten Sie darauf, dass kein Hautkontakt erfolgt. Erwägen Sie ggf. einen Rückbau!
- Bringen Sie alte Bahnschwellen zur Entsorgung. Setzen Sie sich dazu mit Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Verbindung.
- Machen Sie Nachbarn und Bekannte, die Bahnschwellen in ihrem Besitz haben oder kaufen bzw. verkaufen wollen, auf die Gefahren aufmerksam.
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