Wie sind Tierarzneimittel geregelt?
Von: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
In diesem Beitrag finden Sie
- Allgemeines zu Tierarzneimitteln
- Rechtliches zu Tierarzneimitteln
Allgemeines zu Tierarzneimitteln
Der Gebrauch von Arzneimitteln in der Tiermedizin wird in der Öffentlichkeit zwiespältig gesehen, insbesondere, wenn Arzneimittel bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, eingesetzt werden.
Es besteht kein Zweifel daran, dass unsere Haustiere ein Anrecht auf tiermedizinische Betreuung haben. Dies ist gesetzlich im Tierschutzgesetz verankert. Halter von Heimtieren sehen es als selbstverständlich und gegeben, dass ihrem Haustier im Fall einer Erkrankung wirksame Arzneimittel zur Verfügung stehen.
Gleiches muss aber auch für die Versorgung unserer landwirtschaftlichen Nutztiere gelten. Trotzdem wird der Gebrauch von Tierarzneimitteln bei diesen Tieren oft kritisch gesehen und in den Medien überwiegend negativ präsentiert. Personen, für die der Umgang mit dem Thema Tierarzneimittel nicht alltäglich ist, kann es dadurch schwerfallen, den Einsatz von Arzneimitteln in den notwendigen Bezug zu Tiergesundheit und Tierschutz zu stellen.
Der gesetzeskonforme Einsatz von Tierarzneimitteln erfolgt so, dass die Belange des Verbraucherschutzes gewahrt werden.
Als Grundlage hierfür dienen europäische und nationale Gesetze und Verordnungen, deren Vollzug und Überwachung durch den Bund und insbesondere die Länder erfolgt. Verbesserungen im Sinne des Verbraucher- und des Tierschutzes werden aktiv vorangetrieben - mit dem Ziel, durch bestmögliche Gesundheit unserer Nutztiere bei geringstmöglichem Arzneimitteleinsatz qualitativ hochwertige Nahrungsmittel von diesen Tieren zu gewinnen.
Rechtliches zu Tierarzneimitteln
Der Verkehr mit Tierarzneimitteln wird in Deutschland durch EU-rechtliche und ergänzende nationale Vorgaben geregelt:
Auf EU-Ebene gilt seit 28.01.2022 die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel (EU-Tierarzneimittel-Verordnung). In Deutschland wird sie ergänzt durch das „Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel“ – kurz „Tierarzneimittelgesetz“ (TAMG). In diesen Rechtsakten sind z. B. die Verschreibungspflicht, die Anwendung und die Möglichkeiten der Abgabe von Arzneimitteln und ähnliche grundlegende Vorgaben für den Umgang mit bzw. den Verkehr von Arzneimitteln bei Tieren geregelt. Zudem gibt es weitere Sonderregelungen für Tierarzneimittel, zum Beispiel:
- Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte basierend auf der EU-Tierarzneimittel-Verordnung
- Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung)
- Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Diese Regelungen für Tierarzneimittel dienen dazu, einerseits die Versorgung unserer Tiere mit Arzneimitteln zu sichern, andererseits aber dafür zu sorgen, dass durch die Verwendung der Arzneimittel für den Verbraucher von Lebensmitteln, die von Tieren gewonnen werden, kein Schaden entsteht.
Deswegen werden Haustiere grundsätzlich in solche Arten unterschieden, die (möglicherweise) der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und solche, die als Heimtiere in keiner Weise zum Verzehr bestimmt sind.
Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, dürfen grundsätzlich nur solche Arzneimittel verwendet werden, die für diese Tierarten zugelassen sind. Nach der Anwendung dieser Arzneimittel ist eine Wartezeit einzuhalten, während der das Tier nicht geschlachtet werden darf und Produkte von diesem Tier (z.B. Milch oder Eier) zu entsorgen sind. Damit wird sichergestellt, dass Verbraucher nicht "mitbehandelt" werden.
Für Heimtiere stehen spezielle Arzneimittel zur Verfügung. Bei ihnen dürfen auch solche Arzneimittel angewendet werden, die Stoffe enthalten, die für die Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, verboten sind.
Beispiele für Tierarten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind
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Schwein: Fleisch
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Rind: Fleisch und Milch
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Ziege: Milch und Fleisch, wobei Ziegenfleisch in Deutschland sehr wenig gegessen wird.
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Kaninchen: Fleisch, das von so genannten Stallhasen stammt.
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Fisch: Forellen, Karpfen, Lachse und andere Zucht- und Speisefische
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grundsätzlich Pferd, sofern nicht durch entsprechende Eintragung im Equidenpass von der Lebensmittelgewinnung ausgeschlossen.
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grundsätzlich Esel, sofern nicht durch entsprechende Eintragung im Equidenpass von der Lebensmittelgewinnung ausgeschlossen (wie beim Pferd).
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Nutzgeflügel
- Huhn: Eier und Fleisch
- Gans: Fleisch, sehr selten Eier
- Ente: Fleisch, selten Eier
- Pute: Fleisch
- Taube: Fleisch, sehr selten Eier
Beispiele für Heimtiere
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Hund
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Katze
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Frettchen: eine Zuchtform des Marders, das auch für Jagdzwecke eingesetzt werden kann
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Kleine Heimnager wie Hamster, Mäuse, Wüstenrennmäuse, Streifenhörnchen und Meerschweinchen
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Nicht Lebensmittel liefernde Kaninchen, Zwergkaninchen
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Zierfische: Koi-Karpfen, Goldfische, Goldorfen, allgemein Aquarienfische.
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Pferd mit Equidenpass, in dem bestimmt ist, dass das Pferd von der Schlachtung ausgenommen ist.
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Esel mit entsprechender Eintragung im Equidenpass (wie beim Pferd)
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Ziervögel
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Brieftaube
Der Tierarzt kann Tier- und – in bestimmten Fällen – Humanarzneimittel im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke in den notwendigen Mengen an Halter der von ihm behandelten Tiere abgeben. In diesem Fall müssen Tierhalter die entsprechenden Arzneimittel gemäß der tierärztlichen Behandlungsanweisung anwenden. Tierarzneimittel, die ohne Einbeziehung eines Tierarztes aus der Apotheke oder dem Einzelhandel bezogen wurden, dürfen nur gemäß ihren Zulassungsbedingungen (siehe hierzu Packungsbeilage) angewendet werden.
Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, muss über alle angewendeten Arzneimittel entsprechend den rechtlichen Vorgaben Buch geführt werden. Gleichzeitig füllt der Tierarzt oder die Tierärztin einen Abgabe- und Anwendungsbeleg aus. Dieser muss dem Tierhalter unverzüglich ausgehändigt werden. Die Dokumentation muss von den Tierhaltern und den behandelnden Tierärzten 5 Jahre aufbewahrt werden und den zuständigen Behörden auf Anfrage vorgelegt werden.
Übrigens: Impfstoffe und Sera für Tiere fallen in Deutschland nicht in den Anwendungsbereich des TAMG. Sie sind in § 2 Nr. 16 des Tiergesundheitsgesetzes definiert und es gelten besondere Regelungen der EU-Tierarzneimittel-Verordnung und der Tierimpfstoff-Verordnung.
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