Gewährleistung bei Sachmängeln: Welche Rechte haben Käufer?
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist ein Sachmangel?
- Wann muss der Mangel vorliegen?
- Sachmängelhaftung bei digitalen Inhalten oder Elementen
- Rechte des Käufers
- Wann verjähren die Rechte des Käufers?
Was ist ein Sachmangel?
Der Sachmangel ist in § 434 BGB geregelt. Grundsätzlich ist eine Sache mangelfrei, wenn sie den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Ein Sachmangel ist dann gegeben, wenn die Sache nicht so beschaffen ist, wie sie Käufer und Verkäufer vereinbart haben (oder - falls es eine solche Vereinbarung nicht gibt - wenn sie nicht so beschaffen ist, wie ein Käufer es bei vergleichbaren Sachen erwarten darf). Außerdem muss sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen, also zu dem Zweck verwendet werden können, zu dem Sachen gleicher Art normalerweise verwendet werden.
Wann muss der Mangel vorliegen?
Die gesetzliche Sachmängelhaftung des Verkäufers setzt voraus, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Mit Gefahrübergang ist gemeint, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt für die Kaufsache verantwortlich ist. Bei einer beweglichen Sache, die nicht versendet wird, geht die Gefahr mit der Übergabe bzw. der Aushändigung der Kaufsache auf den Käufer über (§ 446 BGB). Wird die Sache versendet, geht die Gefahr, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft, auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Versanddienstleister (Post, Spediteur) ausgeliefert hat.
Im Umkehrschluss bedeutet dies Folgendes: Zeigt sich erst nach einer gewissen Zeit der Benutzung ein Mangel, haftet der Verkäufer für diesen nur, wenn dieser Mangel schon "von Anfang an" bestand oder zumindest angelegt war. Das muss grundsätzlich der Käufer beweisen. In der Praxis führt dies häufig zu großen Problemen, weil dieser Nachweis nur schwer gelingt.
Bei einem Vertragsabschluss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, dem sogenannten Verbrauchsgüterkauf gilt etwas anderes. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen eine Beweislastumkehr (§ 477 BGB) zugunsten des Verbrauchers geregelt. Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres (bzw. sechs Monaten beim Kauf eines lebenden Tieres) nach Gefahrübergang, so wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache vorgelegen hat. Der Unternehmer muss dann für den Mangel haften.
Sachmängelhaftung bei digitalen Inhalten oder Elementen
Hat der Vertrag die dauerhafte Bereitstellung digitaler Inhalte zum Gegenstand und tritt während dem Bereitstellungszeitraum ein Mangel auf, wird vermutet, dass der Mangel während der gesamten bisherigen Dauer der Bereitstellung vorlag. Der Käufer muss hierfür keinen Beweis erbringen. Der Verkäufer muss vielmehr das Gegenteil beweisen, nämlich, dass die Sache bei Übergabe (bzw. bei Bereitstellung) mangelfrei war. Dies wird ihm in den meisten Fällen nicht gelingen.
Anders sieht es bei der Aktualisierungspflicht von digitalen Inhalten oder digitalen Elementen (z.B. Software, Musik, Computerspiele) durch den Unternehmer aus. Stellt der Unternehmer ein geschuldetes Update nicht zur Verfügung liegt ebenfalls ein Sachmangel vor, auch wenn die Ware dem Käufer bereits übergeben wurde.
Die Rechte des Käufers
Der Käufer hat beim Vorliegen von Sachmängeln eine ganze Reihe an Rechten:
Nacherfüllungsanspruch des Käufers: Reparatur oder Ersatz
Zunächst muss er einen Nacherfüllungsanspruch geltend machen. Der Käufer kann hierbei selbst entscheiden, ob er vom Verkäufer die Reparatur der Kaufsache (Nachbesserung) oder die Übergabe einer neuen Sache verlangt (Ersatzlieferung).
Der Käufer muss dem Verkäufer für die Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen. Verstreicht die Frist ohne dass der Verkäufer nacherfüllt, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen. Eine Frist muss nicht gesetzt werden, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wenn dem Käufer eine Nacherfüllung nicht zumutbar ist.
Wenn der Käufer die mangelhafte Sache in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, muss der Verkäufer die Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache tragen. Der Käufer kann nach erfolgloser Fristsetzung (bzw. wenn eine solche nicht gesetzt werden muss) weitere Rechte geltend machen:
Rücktritt, Minderung
Der Käufer kann von dem geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Das bedeutet, er gibt die Kaufsache gegen Erstattung des Kaufpreises zurück. Alternativ zum Rücktritt kann der Käufer die Sache behalten und den Kaufpreis mindern.
Vertragsbeendigung bei digitalen Produkten
Seit dem 01.01.2022 gibt es die Möglichkeit der Vertragsbeendigung (§§ 327m, 327o BGB). Sie ist nur bei digitalen Produkten, wie zum Beispiel Software, anwendbar und stellt wie der Rücktritt eine Möglichkeit dar, sich von dem geschlossenen Kaufvertrag zu lösen. Auch hier muss der Verkäufer allerdings zuerst die Möglichkeit der Nacherfüllung haben.
Schadensersatz/ Aufwendungsersatz
Daneben kann der Käufer auch Schadensersatz verlangen oder Aufwendungsersatz geltend machen. Aufwendungsersatz kann er dann fordern, wenn er in der Erwartung, dass die Sache frei von Mängeln ist, Ausgaben getätigt hat.
Wann verjähren die Rechte des Käufers?
Der Käufer soll nicht unbegrenzt lange Sachmängel rügen dürfen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Verjährungsfristen für Sachmängel in § 438 BGB geregelt. Diese betragen
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30 Jahre bei dinglichen Rechten oder Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind,
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5 Jahre bei Bauwerken, oder Sachen, die üblicherweise in Bauwerken verwendet werden und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks ausgelöst haben,
- 2 Jahre in allen anderen Fällen.
Für digitale Produkte gibt es seit 2022 zusätzliche Verjährungsfristen in § 327j BGB:
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Die Rechte aufgrund eines Mangels verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab der Bereitstellung.
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Bei einer dauerhaften Bereitstellung verjähren Ansprüche wegen eines Mangels nicht vor dem Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Bereitstellungszeitraums.
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Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor dem Ablauf von 12 Monaten ab Ende der Aktualisierungspflicht.
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Wenn sich ein Mangel innerhalb der Aktualisierungspflicht zeigt, dann tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten ein, nachdem sich der Mangel das erste Mal gezeigt hat.
Für Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphones) gilt gem. § 475e BGB ähnliches:
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Bei einer dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von 12 Monaten.
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Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor dem Ablauf von 12 Monaten ab Ende der Aktualisierungspflicht.
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Wenn sich ein Mangel innerhalb der Aktualisierungspflicht zeigt, dann tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten ein, nachdem sich der Mangel das erste Mal gezeigt hat.
Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit der Ablieferung der Kaufsache zu laufen, Ausnahmen stellen dabei die Regelungen zu digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen dar.
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