Der Einkaufsknigge: Darf man im Supermarkt Obst probieren?
Viele Verbraucher kaufen regelmäßig im nahe gelegenen Supermarkt ein und besorgen dort Lebensmittel, Getränke, Drogerieartikel oder Zeitschriften für den täglichen Bedarf. Dabei kann man immer wieder beobachten, dass ein Kunde vom leckeren Obst nascht, bisweilen sogar den Erdbeerkarton „auffüllt“, an der geöffneten Shampoo-Flasche schnuppert oder eine komplette Zeitschrift in aller Ruhe durchliest. Daher stellt sich die Frage, was darf der Verbraucher, um die Qualität der Waren im Supermarkt zu überprüfen und was ist schlichtweg verboten?
In diesem Beitrag finden Sie
- Ist das Probieren von Obst oder Gemüse oder anderen unbezahlten Lebensmitteln erlaubt?
- Dürfen Verpackungen von Lebensmitteln oder anderen Produkten geöffnet werden?
- Muss der Verbraucher Taschenkontrollen dulden?
- Dürfen Waren in der eigenen Tasche zur Kasse gebracht werden?
- Was ist mit dem Lesen von Zeitungen und Zeitschriften?
- Was ist wenn der Kunde etwas beschädigt?
- Darf der Verbraucher alle Pfandflaschen zurückgeben?
- Muss die Kassiererin einen Sack voller Kleingeld annehmen?
- Darf der Einkauf wieder umgetauscht werden
Ist das Probieren von Obst oder Gemüse oder anderen unbezahlten Lebensmitteln erlaubt?
Erdbeeren, Kirschen oder Trauben dürfen ebenso wenig vor dem Kauf probiert werden, wie anderes Obst, Gemüse oder andere Lebensmittel. Ob die Ware dabei verpackt ist oder nicht, spielt keine Rolle. Streng genommen handelt es sich sogar um Diebstahl (Mundraub) und muss vom Marktleiter nicht hingenommen werden. Tipp: Fragen Sie vorher, ob Sie eine Erdbeere probieren dürfen, weil Sie deren Reifegrad testen möchten. Ein kulanter Marktleiter, der Sie vielleicht auch vom Sehen kennt, wird Ihnen den Wunsch sicher nicht abschlagen.
Dürfen Verpackungen von Lebensmitteln oder anderen Produkten geöffnet werden?
Ein Schluck aus der unbezahlten Wasserflasche mag den größten Durst löschen. Trotzdem sollte der Verbraucher die Flasche erst öffnen, wenn sie bezahlt worden ist. Die unbezahlte Ware gehört nämlich dem Unternehmer. Allerdings wird auch hier das Supermarktpersonal ein Auge zudrücken, wenn der Verbraucher vorher kurz Bescheid gibt. Wird allerdings etwas verzehrt, das dann an der Kasse nicht angegeben wird und der Kunde fliegt auf, drohen eine Strafanzeige wegen Diebstahls und meistens auch ein Hausverbot.
Anders verhält es sich, wenn der Verbraucher Verpackungen öffnet, um sich von der Qualität des Produktes zu überzeugen. Hier kommt es darauf an, ob das Produkt nach dem Öffnen problemlos noch verkauft werden kann. Der Verbraucher darf zum Beispiel in Eierpackungen schauen und prüfen, ob noch alle Eier unversehrt sind. Auch darf er an einer Creme oder einem Shampoo riechen, wenn die Verpackung ohne Mängel wieder verschlossen werden kann. Eingeschweißte oder versiegelte Ware darf allerdings nicht geöffnet werden. Der Verbraucher riskiert damit eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung. Zum Kauf der Packung kann er jedoch nicht verpflichtet werden. Allerdings muss er den Schaden der kaputten Verpackung ersetzen.
Übrigens: Auch ein beschädigtes Ei darf er nicht ohne weiteres eigenmächtig austauschen. Er muss sich nach einer anderen Eier-Box umsehen.
Muss der Verbraucher Taschenkontrollen dulden?
Kein Verbraucher muss gegen seinen Willen seine Taschen öffnen oder die Öffnung durch das Ladenpersonal oder einen Ladendetektiv zulassen. Taschen gehören zum rechtlich geschützten Privatbereich, den selbst die Polizei nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsuchen darf.
Wird ein Dieb auf frischer Tat ertappt und ein Zeuge hat den Diebstahl genau beobachtet, darf ihm das Personal das Diebesgut – auch gegen seinen Willen – wieder abnehmen. Besteht jedoch nur der konkrete Verdacht, dass ein Kunde etwas eingesteckt hat und der Zeuge ist sich nicht ganz sicher was er gesehen hat, muss das Personal erst die Polizei rufen, damit diese eine Taschenkontrolle durchführt. Der verdächtige Kunde ist dann verpflichtet, bis zum Eintreffen der Polizei zu warten. Wer sich weigert, kann sogar gegen seinen Willen festgehalten werden.
Dürfen Waren in der eigenen Tasche zur Kasse gebracht werden?
Auch wenn dem Kunden das Ein-Euro-Stück für den Einkaufswagen fehlt, darf er die Ware grundsätzlich nicht in der eigenen Tasche transportieren. Das Ablegen der Ware in der eignen Tasche wird bereits als Diebstahl gewertet und kann dem Kunden daher große Unannehmlichkeiten bringen. Daher sollte die Ware stets gut sichtbar in den Einkaufswagen gelegt werden. Es ist jedoch möglich, keinen Wagen zu nehmen und einzelne Waren gut sichtbar zur Kasse zu tragen und dort zu bezahlen. Wichtig ist, dass der Anschein der Aneignung vermieden wird. Transportiert der Kunde noch nicht bezahlte Waren im eignen Einkaufskorb zur Kasse, sollte er in jedem Fall drauf achten, dass keine Zweifel über seine Zahlungsabsicht entstehen. Denn auch beim offenen aber eigenen Einkaufskorb bringt der Kunde bereits die unbezahlte die Waren in seinen persönlichen Gewahrsam.
Übrigens: Der Einkaufswagen darf ohne Rückfrage und Erlaubnis nicht vom Parkplatz des Supermarktes entfernt werden, auch das gilt als Diebstahl.
Was ist mit dem Lesen von Zeitungen und Zeitschriften?
Es ist erlaubt, Zeitschriften kurz durchblättern oder das Inhaltsverzeichnis genauer zu lesen. Vollständiges oder nahezu vollständiges Lesen einer Zeitung ist jedoch unzulässig und kann dem Verbraucher vom Marktpersonal untersagt werden. Einer solchen Aufforderung sollte der Kunde auch folgen, da ansonsten ein Hausverbot drohen kann. Zum Kauf der Zeitung kann der Kunde jedoch nicht verpflichtet werden.
Was ist wenn der Kunde etwas beschädigt?
Ein Schreckmoment für jeden Kunden: Der Einkaufswagen macht sich selbständig und fährt gegen das Weinregal! Dabei gehen einige Flaschen zu Bruch. In der Regel muss der Kunde für dieses Missgeschick vollständig aufkommen, hat er doch fahrlässig gehandelt. Kunden müssen generell alle Schäden ersetzen, die sie im Supermarkt verschulden, auch wenn diese nur aus Unachtsamkeit passiert sind. Ist nur eine Kleinigkeit beschädigt worden, zeigen sich viele Einzelhändler sogar kulant. Bei höheren Schadenssummen tritt die die private Haftpflichtversicherung ein und sollte über den Versicherungsfall baldmöglichst informiert werden. Grundsätzlich ist der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung anzuraten. Wer keine Privathaftpflichtversicherung hat muss Schäden vollumfänglich ersetzen, die er verursacht hat, weil er die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
Darf der Verbraucher alle Pfandflaschen zurückgeben?
Läden mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen auch Einwegflaschen annehmen, die sie nicht im Sortiment haben. Der Strichcode und das Pfandzeichen sollten allerdings noch gut lesbar sein. Der Händler muss auch Einwegflaschen annehmen, die beschädigt oder verschmutzt sind.
Bei Mehrwegflaschen gilt: Diese sind Eigentum der Getränkefirma und werden gereinigt und erneut befüllt. Bei der Rückgabe müssen diese daher intakt sein. Die Händler sind nur verpflichtet, Mehrwegflaschen zurückzunehmen, die intakt sind und die sie in ihrem Sortiment führen.
Muss die Kassiererin einen Sack voller Kleingeld annehmen?
Jeder Supermarkt muss bis zu 50 Einzelmünzen muss jeder Supermarkt annehmen. Auch darf sich der Verbraucher die Zeit nehmen, den Kaufpreis genau abzuzählen. Wer allerdings mit mehr als 50 Münzen bezahlen möchte, muss damit rechnen, abgewiesen zu werden. Denn mehr müssen Kassiererinnen pro Einkauf nicht akzeptieren. Sie sind auch nicht verpflichtet, jeden Geldschein anzunehmen. Wer nur eine Tüte Bonbons kauft, kann nicht erwarten, dass der Händler ihm einen 100-Euro-Schein oder gar einen 500-Euro-Schein wechselt. Hier kann die Kassiererin auf einem kleineren Geldschein oder auf Kartenzahlung bestehen.
Darf der Einkauf wieder umgetauscht werden?
Viele Verbraucher glauben, dass Waren nach dem Einkauf problemlos wieder umgetauscht werden können. Unterstützt wird diese Auffassung vom großzügigen Umtauschrecht aus Kulanz, das viele Händler vor allem in der Textilbranche anbieten. Doch rechtlich handelt es sich hier um keinen Anspruch des Verbrauchers, sondern um eine freiwillige Dienstleistung des Händlers.
Im Supermarkt gilt Folgendes:
Selbst wenn die Verpackung der Ware noch intakt ist und der Kassenbon vorliegt, hat der Kunde keinen Anspruch auf Umtausch von einwandfreien Waren. Ist jedoch bei einem Lebensmittel das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen oder ist die Ware beschädigt oder verdorben, ist der Händler verpflichtet sie zurückzunehmen und gegen neue Ware zu tauschen oder den Kaufpreis auszubezahlen.
Wichtig: Der Kunde muss den Kassenbon vorlegen können, um im Zweifel die Herkunft der Ware beweisen zu können.
Bildnachweis:
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