Lebensmittelüberwachung in Bayern: Aufgaben und Grundlagen
Von: Redaktion Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Primär ist in der EU der Lebensmittelunternehmer (z. B. ein Hersteller oder Importeur von Lebensmitteln) für die Sicherheit der von ihm in den Verkehr gebrachten Lebensmittel selbst verantwortlich. Die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig stichprobenweise die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften im Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen sowie Bedarfsgegenständen durch den Lebensmittelunternehmer (Bedarfsgegenstände sind alltägliche Gebrauchsgegenstände, mit denen der Mensch oder ein Lebensmittel in Berührung kommt). Dazu führen die zuständigen Behörden u. a. regelmäßig Betriebskontrollen durch, entnehmen Proben und untersuchen diese. Ergänzend werden z. B. Meldungen zu nicht sicheren Lebensmitteln in das Europäische Schnellwarnsystem RASFF eingestellt, lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche erfasst (BELA) sowie die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei Exporten in Form von Export-Zertifikaten überprüft. Neben der zentralen Aus- und Fortbildung des Überwachungspersonals in Bayern dient auch das bayernweite Qualitätsmanagementsystem zur Sicherstellung der Qualität und Vergleichbarkeit der amtlichen Lebensmittelüberwachung.
Gesetzliche Grundlagen der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind verschiedene EU-Verordnungen (insbesondere die Basisverordnung VO (EG) Nr. 178/2002), das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) sowie weitere Gesetze, Verordnungen und Vorschriften auf Bundesebene und in Bayern. Unter dem Gesichtspunkt der Lebensmittelsicherheit werden auch Futtermittel eingezogen, soweit der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere betroffen sind.
Lesen Sie mehr zu diesem Thema auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Lebensmittelüberwachung in Bayern
Folgende Inhalte finden Sie im Beitrag des LGLs
- Lebensmittelüberwachung ist Ländersache
- Betriebskontrollen
- Proben unterschiedlicher Herkunft
- Die Probenuntersuchung am LGL
- Maßnahmen bei Verstößen
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