Wie muss Likör zusammengesetzt und gekennzeichnet sein?
In diesem Beitrag finden Sie
- Rechtliche Regelungen, Geltung und Übergangsfristen
- Definition "Likör"
- Sonderregelung für zusammengesetzte Begriffe bzw. Anspielungen bei Likören
- Zugelassene Zusatzstoffe
- Aromastoffe
- Vorschriften zur Kennzeichnung
- Besondere Kennzeichnungsregelungen i. S. des vorbeugenden Verbraucherschutzes
Rechtliche Regelungen, Geltung und Übergangsfristen
Die Verordnung (EU) 2019/787 gilt ab dem 25. Mai 2021 für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen. Sie löst die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ab. Dabei beziehen sich die rechtlichen Regelungen nicht nur auf Spirituosen, sondern auch auf die Verwendung der Bezeichnung von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln.
Alle Produkte, die nach geltendem Recht der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bis zum 24. Mail 2021 hergestellt wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände abverkauft werden. Der Lebensmittel-unternehmer muss Auskunft über den Herstellungszeitpunkt geben.
Neben den allgemein zur Beurteilung von Lebensmitteln heranzuziehenden Rechtsnormen gelten für Spirituosen:
-
Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. Nr. L 130 S. 1)
-
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. Nr. L 39 S. 16)
-
Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV) vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255)
-
Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 S. 1) EU-Dok.-Nr. 3 1993 R 0315
-
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 S. 16, ber. ABl. 2010 Nr. L 105 S. 114)
-
Durchführungsverordnung Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. Nr. L 201 S. 21)
Definition von „Likör“ nach Anhang I Kategorie 33 der Verordnung (EU) 2019/787
"Likör" ist die Spirituose
-
mit einem Mindestgehalt an süßenden Erzeugnissen (berechnet als Invertzucker) von 100 g/L
-
die unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (= Neutralalkohol) oder einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs (z. B. Getreidedestillat) oder einer oder mehreren Spirituosen (z. B. Rum) oder einer Kombination hiervon unter Zusatz von süßenden Erzeugnis-sen und einem oder mehreren Aromen, Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt wird
-
mit einem Mindestalkoholgehalt von 15 % vol (Ausnahme Eierlikör mindestens 14 %vol).
Kirschlikör oder Sauerkirschlikör, dessen Ethylalkohol ausschließlich aus Kirsch- oder Sauerkirschbrand besteht, muss einen Mindestzuckergehalt von 70 g/L aufweisen.
Liköre, die ausschließlich mit Enzian oder einer ähnlichen Pflanze oder mit Wermut aromatisiert sind, müssen einen Mindestzuckergehalt von 80 g/L aufweisen.
Wird die Bezeichnung "Fruchtsaftlikör" bzw. ähnliche Angaben, die auf einen besonders hohen Fruchtgehalt des Erzeugnisses schließen lassen, verwendet, enthält der Likör nach Verbrauchererwartung und Handelsbrauch mindestens 20 % Fruchtsaft.
Sonderregelung für zusammengesetzte Begriffe bzw. Anspielungen bei Likören:
Bei Likören können sowohl „zusammengesetzte Begriffe“ i. S. des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/787 als auch „Anspielungen“ i. S. des Art. 3 Abs. 3 der genannten Verordnung verwendet werden.
So ist die Verwendung des zusammengesetzten Begriffes „Whisky-Likör“ als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung zulässig, wenn als alkoholische Komponente ausschließlich Whisky verwendet worden ist. Für den Begriff „Whisky-Likör“ sind einheitliche Schriftzeichen derselben Größe, Art und Farbe zu verwenden.
Bei Anspielung auf eine SpirituosenKategorie im Zusammenhang mit einem Likör, z. B. „Sahnelikör mit Rum verfeinert“ darf die Anspielung nicht in derselben Zeile wie der Begriff „Likör“ erscheinen, die Schriftgröße der Anspielung darf maximal halb so groß wie die Bezeichnung „Likör“ sein und der Anteil der Spirituose, auf die angespielt wird, muss als solcher prozentual angegeben sein (sog. „QUID“). Zusätzlich ist auch anzugeben, wie hoch der Anteil der in der Anspielung verwendeten Spirituose am Alkoholgehalt ist (sog. „alkoholisches QUID“).
Zugelassene Zusatzstoffe
Farbstoffe
Zur Färbung von Likören sind nach Art. 4 Abs. 20 der Verordnung (EU) 2019/787 die Farbstoffe von Anhang I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen. Ihr Zusatz muss, wenn kein Zutatenverzeichnis angegeben wird, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ZZulV mit den Worten "mit Farbstoff" kenntlich gemacht werden
Aromastoffe
Nach Art. 4 Abs. 13ff der Verordnung (EU) 2019/787 bezeichnet
-
„Aroma“ ein Aroma i. S. des Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
-
„Aromastoff“ einen Aromastoff i. S. des Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
-
„natürlicher Aromastoff“ einen natürlichen Aromastoff i. S. des Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
-
„Aromaextrakt“ einen Aromaextrakt i. S. des Art. 3 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
-
„sonstiges Aroma“ ein sonstiges Aroma i. S. des Art. 3 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
Nach Anhang I Kategorie 33 der Verordnung (EU) 2019/787 dürfen bei der Herstellung von Likören prinzipiell Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.
Bei Likören aus folgenden Früchten und Pflanzen dürfen nach Anhang I Nr. 33 Buchstabe c Ziffer i) und ii) ausschließlich geschmackgebende Lebensmittel, natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte zur Herstellung verwendet werden:
- Ananas
- Zitrusfrüchte
- Sanddorn
- Maulbeeren
- Sauerkirschen
- Kirschen
- Schwarze Johannisbeeren
- Allackerbeeren
- Moltebeeren
- Himbeeren
- Gewöhnliche Moosbeeren
- Heidelbeeren
- Preiselbeeren
- Gletscher-Edelraute
- Enzian
- Minze
- Anis
Nach Anhang I Nr. 33 Buchstabe f darf die Bezeichnung „Likör“ durch den Namen des Aromas oder Lebensmittels ergänzt werden, das der Spirituose ihren vorherrschenden Geschmack verleiht, sofern der Spirituose ihr Geschmack durch geschmackgebende Lebensmittel, Aromaextrakte und natürliche Aromastoffe verliehen wird, die aus dem Ausgangsstoff gewonnen wurden, auf den im Namen des Aromas oder des Lebensmittels Bezug genommen wird. Mit anderen Worten: wird ein Likör nach einem bestimmten Lebensmittel oder Aroma benannt, dürfen zur Herstellung weder biotechnologisch hergestellte noch synthetische Aromastoffe verwendet werden.
Vorschriften zur Kennzeichnung von Spirituosen
Die folgenden Kennzeichnungselemente müssen auf der Packung oder einem daran befestigten Etikett angegeben sein:
-
Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose z. B. „Zwetschgenbrand“, „Himbeergeist“, „Eierlikör“
-
Name und Firma sowie postalische Anschrift des Lebensmittelunternehmers (die Angabe einer Homepage ist nicht ausreichend)
-
Alkoholgehalt in "% vol" bis auf höchstens eine Dezimalstelle; die maximale Toleranz zwischen dem deklarierten und dem tatsächlich vorhandenen Alkoholgehalt beträgt ± 0,3 % vol; das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „Alk.“ oder „alc.“ können der Angabe des Alkoholgehaltes vorangestellt werden
-
Nettofüllmenge; für Spirituosen verbindliche Werte für Nennfüllmengen sind im Bereich zwischen 100 und 2000 ml die Folgenden: 0,1 – 0,2 – 0,35 – 0,5 – 0,7 – 1 – 1,5 – 1,75 - 2 Liter
-
Los-Nummer
-
Kenntlichmachung von Zusatzstoffen, z. B. Farbstoffen in der Form „mit Farbstoff“ sowie Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen in der Form „enthält Milch“
-
Mengenmäßige Angabe einer Zutat, die in der Kennzeichnung bzw. Aufmachung hervorgehoben wird bzw. die in einer sog. Anspielung genannt wird (sog. QUID)
Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, Alkoholgehalt und Füllmenge müssen im selben Sichtfeld stehen.
Alle Kennzeichnungselemente müssen "an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft" angebracht sein. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
Die verpflichtenden Angaben sind, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett ge-macht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindes-tens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist. Werden für die verpflichten-den Angaben Großbuchstaben bzw. Zahlen verwendet, gilt für diese die Versalhöhe von 2,1 mm.
Definition der x-Höhe
Legende
1 | Oberlinie |
2 | Versallinie |
3 | Mittellinie |
4 | Grundlinie |
5 | Unterlinie |
6 | x-Höhe |
7 | Schriftgröße |
Vorschriften bezüglich der Schriftgröße bei Füllmengenangaben:
Flaschengröße (ml) | Mindest-Schriftgröße (mm) |
---|---|
5 bis 50 | 2 |
mehr als 50 bis 200 | 3 |
mehr als 200 bis 1000 | 4 |
mehr als 1000 | 6 |
Besondere Kennzeichnungsregelungen i. S. des vorbeugenden Verbraucherschutzes
Allergen-Kennzeichnung:
Die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (sog. Lebensmittel-Informations-Verordnung LMIV) genannten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (z. B. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse), müssen ge-mäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 LMIV auf dem Etikett unter Voranstellung des Wortes "Enthält" angegeben werden, wenn die Verkehrsbezeichnung nicht auf das Vorhan-densein der betreffenden Zutat(en) schließen lässt. Bei einem unter Verwendung von Kondensmilch hergestellten Eierlikör muss daher die Angabe „Enthält Milch“ aufs Etikett. Wird ein Weinbrand unter Verwendung von Auszügen aus Nüssen oder Mandeln hergestellt, muss auch dies auf dem Etikett angegeben sein. Ausgenommen von der Regelung der Angabe der Allergene sind lediglich Getreide, Molke und Nüsse, jeweils zur Herstellung von Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.
Bei Angabe eines freiwilligen Zutatenverzeichnisses wird der betreffende Stoff bzw. das betreffende Erzeugnis im Zutatenverzeichnis durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den er bzw. es sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe
Nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Angaben:
Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health Claims-Verordnung) dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben (z. B. "verdauungsfördernd", "gut für den Magen") tragen.
Nährwertbezogene Angaben sind bei diesen Getränken nur zulässig, wenn sie sich auf einen geringen Alkoholgehalt, eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwertes beziehen.
Bei Angaben wie "wohltuend" oder "bekömmlich" handelt es sich um einen Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden. Derartige Angaben sind nach Art. 4 Abs. 3 der genannten Verordnung für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten grundsätzlich nicht zulässig.
Alle Angaben, die alkoholische Getränke betreffen, müssen frei von jeder Mehrdeutigkeit sein. Der Begriff „bekömmlich“ ist auch dann als gesundheitsbezogene Angabe zu beurteilen, wenn dieser mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, verbunden ist. Darüber hinaus sind Angaben, die geeignet sind, die Alkoholwirkung zu verharmlosen und zu einem regelmäßigen und/oder übermäßigen Verzehr von Alkohol anzuregen, als irreführend i. S. von Art. 7 Abs. 1 LMIV zu beurteilen.
Fotonachweis:
Panthermedia
Weitere Themen
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Alle Artikel zum Thema
Kennzeichnung
- Vorschriften zur Kennzeichnung und Zusammensetzung von Likören
- Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermittel
- Die wichtigsten pflanzlichen Lebensmittel Farbstoffe
- Bestrahlung von Lebensmitteln
- Kennzeichnung von Eiern
- Kennzeichnung von Geflügelwurst
- Fake oder echte Alternative - Imitate
- Kennzeichnung des Fettgehaltes bei Käse
- Kennzeichnung von Milch
- Versteckter Alkohol in Lebensmitteln
- Was Sie schon immer über Lebensmittel wissen wollten
- Die Welt der Aromen