Das GS-Zeichen = geprüfte Sicherheit
Von: Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
In diesem Beitrag finden Sie
- Was sagt das GS-Zeichen aus?
- Wer vergibt das GS-Zeichen?
- Wie läuft die Vergabe des GS-Zeichens ab?
- Wie lange gilt ein GS-Zeichen?
- Welche Pflichten haben der Hersteller und die Einführer?
- Inwiefern findet eine Marktüberwachung statt?
Was sagt das GS-Zeichen aus?
Das GS-Zeichen ist kein umfassendes Qualitätssiegel, das z. B. etwas über die Lebensdauer des Produkts, seine Leistungsfähigkeit oder allgemein über die Gebrauchstauglichkeit aussagt. Bei dem GS-Zeichen handelt es sich um ein staatlich geregeltes, jedoch freiwilliges Prüfzeichen für sicherheitstechnisch geprüfte Produkte. Es bestätigt für das Produkt die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der zutreffenden sicherheitstechnischen Anforderungen. Für den Verbraucher verringert sich das Risiko mangelhafte Produkte zu erwerben dadurch wesentlich. Funktionsprüfungen gehören nur in-soweit zum Prüfumfang, wie sie zur Prüfung der Sicherheit notwendig sind.
Der Verwender eines GS-gekennzeichneten Produkts kann davon ausgehen, dass bei der bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung des Produkts, seine Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet sind.
Wer vergibt das GS-Zeichen?
Das GS-Zeichen wird von einer GS-Stelle vergeben, der hierfür von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) die Befugnis erteilt wurde. Die GS-Stellen werden ferner regelmäßig von der ZLS überwacht. Eine Übersicht aller GS-Stellen gibt es auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) .
Wie läuft die Vergabe des GS-Zeichens ab?
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter kann für verwendungsfertige Produkte, die in den Geltungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) fallen, bei einer GS-Stelle ein GS-Zeichen beantragen.
In bestimmten Fällen ist die GS-Zeichen-Zuerkennung allerdings nicht möglich, so z.B.:
- für Produkte, für die in spezielleren Rechtsvorschriften sicherheitstechnische Aspekte abschließend geregelt sind; (z.B. Aufzüge, bestimmte Maschinen und persönliche Schutzausrüstungen)
- für Produkte, die in einen anderen Rechtsbereich und nicht in den Geltungsbereich des ProdSG fallen; (z.B. Medizinprodukte, Kraftfahrzeuge)
- für Produkte, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist und die Anforderungen hierfür, verglichen mit den Anforderungen an die GS-Zeichen-Zuerkennung, mindestens gleichwertig sind
- für Produkte, die im Sinne des ProdSG nicht verwendungsfertig sind
Nach der Antragstellung führt die GS-Stelle für das Produkt eine Baumusterprüfung durch. Die Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen wird in diesem Fall an einem „Musterprodukt“, dem Baumuster, überprüft. Durch eine Inspektion des Herstellerwerks überprüft die GS-Stelle im nächsten Schritt, ob das Produkt, wie es als Baumuster geprüft wurde, auch kontinuierlich und zuverlässig hergestellt werden kann. Kommt die GS-Stelle zu einem positiven Ergebnis, stellt sie eine Bescheinigung über die Zuerkennung eines GS-Zeichens (GS-Zertifikat) aus und erlaubt damit dem Hersteller die Anbringung des GS-Zeichens, aus dem auch die ausstellende GS-Stelle ersichtlich ist, auf dem Produkt / der Verpackung.
Durch die regelmäßige Überwachung des Produktes und des Produktionsprozesses im Gültigkeitszeitraum des GS-Zeichens, stellt die GS-Stelle die dauerhafte Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen sicher.
Wie lange gilt ein GS-Zeichen?
Die Gültigkeit eines GS-Zertifikats beträgt maximal fünf Jahre. Der Hersteller / Bevollmächtigte kann anschließend einen Antrag auf die erneute GS-Zeichen-Zuerkennung stellen. Das Produkt muss dann den Anerkennungsprozess erneut durchlaufen. Neben der Überwachung des Produktes und des Herstellungsprozesses, führt die GS-Stelle auch Kontrollmaßnahmen zur rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durch.
Welche Pflichten haben der Hersteller und der Einführer?
Hersteller:
Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn von der GS-Stelle eine gültige Bescheinigung über die GS-Zeichen-Zuerkennung vorliegt.
Das Produktsicherheitsgesetz definiert einen Hersteller als jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.
Als Hersteller gilt aber auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherproduktes beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.
Einführer:
Der Einführer von Produkten mit GS-Zeichen aus einem Land, das nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, hat vor dem Inverkehrbringen in Deutschland zu prüfen, ob für das Produkt eine gültige Bescheinigung einer GS-Stelle vorliegt.
Gemäß Produktsicherheitsgesetzt hat jede GS-Stelle eine Liste der ausgestellten GS-Zertifikate zu veröffentlichen. Ebenso ist der Missbrauch von GS-Zertifikaten in elektronischer Weise öffentlich zu machen.
Diese Veröffentlichungen sind über den Internetauftritt der GS-Stellen (z.B. Zertifikatsdatenbanken) einsehbar. Weitere Informationen über GS-Stellen und GS-Zertifikate sowie GS-Zeichen-Missbrauch sind auch der BAuA-Homepage unter der Rubrik „GS-Zeichen“ zu entnehmen.
Inwiefern findet eine Marktüberwachung statt?
Die GS-Stellen und die Marktaufsichtsbehörden führen stichprobenartige Überprüfungen bei den am Markt befindlichen Produkten durch. Wird ein GS-Zeichen ohne gültiges GS-Zertifikat verwendet, kann dies rechtliche Folgen haben:
- GS-Stellen können über Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche nach dem BGB privatrechtlich dagegen vorgehen.
- Mitbewerber können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dagegen vorgehen.
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Marktaufsichtbehörden können Bußgelder in Höhe bis zu bis 100.000 € verhängen.
Bei beharrlicher Wiederholung des Missbrauchs oder bestimmten Gefährdungen wird die Staatsanwaltschaft tätig.
Offensichtliche Fälschungen oder nachgewiesener Missbrauch eines GS-Zeichens kann jeder an die auf dem Produkt genannte GS-Stelle melden. Über den öffentlichen Teil des europäischen ICSMS-Meldesystems kann die für den Hersteller oder Einführer zuständige Marktaufsichtsbehörde informiert werden.
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- GS-Zeichen: Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
- Bayerische Gewerbeaufsicht
- Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)
- ICSMS
- Podcast "So erkennt ihr sicheres Spielzeug" des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
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