Telefonwerbung
Das Telefon klingelt und ein freundlicher Anrufer lockt mit Gewinnspielen oder Meinungsumfragen. Später entpuppt sich der Anruf als Werbung für neue Telefontarife, Zeitungsabonnements, Reisen, Geldanlagen oder Versicherungen. Nicht selten kommt es vor, dass der Verbraucher einige Tage nach dem Werbeanruf eine Auftragsbestätigung für einen angeblich am Telefon geschlossenen Vertrag im Briefkasten findet. Telefonwerbung ist nicht nur lästig, sondern in vielen Fällen auch verboten. Wir erklären, wie Sie sich dagegen wehren können.
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Anrufe ohne Einwilligung
Telefonwerbung ohne die vorherige Einwilligung des Verbrauchers ist gesetzlich verboten! Das so genannte „Cold Calling“ stellt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers dar.
Firmen, die unerbetene Werbeanrufe tätigen, verhalten sich wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden. Die Anrufe stellen zudem einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers dar. Er hat deswegen einen individuellen Unterlassungsanspruch gemäß der §§ 1004, 823 BGB, der auch gerichtlich eingeklagt werden kann.
Für Werbeanrufe ohne die erforderliche Einwilligung können Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängt werden.
Ausdrückliche Einwilligung
Möchte eine Firma zu Verkaufszwecken telefonisch Kontakt zu einem Verbraucher aufnehmen, muss sie sich vorab sein Einverständnis sichern. Es reicht nicht, die Einwilligung zu Beginn des Telefonats einzuholen.
Die Einwilligung muss ausdrücklich erteilt werden.
Von einem ausdrücklichen Einverständnis ist auszugehen, wenn der Verbraucher selbst explizit um fernmündliche Informationen gebeten hat.
Eine bereits erteilte Einwilligung kann später auch widerrufen werden. Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen, verbunden mit der Aufforderung an das Unternehmen, die persönlichen Daten zu löschen.
Einwilligung im Kleingedruckten
Bei vielen Verträgen findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine vorformulierte Klausel, nach der sich der Verbraucher mit künftiger Telefonwerbung einverstanden erklärt und die er streichen muss, wenn er keine Werbeanrufe erhalten will. Bei Verträgen im Internet kommt es nicht selten vor, dass das Einverständnis des Verbrauchers bereits vorangekreuzt oder mit einem Häkchen versehen ist.
Derartige vorgefertigte Einwilligungserklärungen sind unwirksam. Es handelt sich nicht um aktive, vom Verbraucher erklärte Einwilligungen. Das gilt sogar dann, wenn das vorformulierte Einverständnis unterschrieben werden muss.
Dennoch berufen sich viele Firmen auf diese Klauseln. Es ist deswegen ratsam, das Kleingedruckte sorgfältig durchzulesen und entsprechende Passagen zu streichen oder Voreinstellungen zu löschen, wenn eine telefonische "Betreuung" ausgeschlossen werden soll.
Werbeanrufe mit Rufnummernunterdrückung
Nach § 102 Abs. 2 TKG dürfen Unternehmen, die Verbraucher zum Zwecke der Werbung anrufen, ihre Rufnummer nicht unterdrücken. Ruft ein werbendes Unternehmen dennoch mit unterdrückter Rufnummer an, stellt dies ein unzulässiges Verhalten dar. Ein solches Verhalten kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro bestraft werden.
Die so genannte Nachfasswerbung
Verbraucher V hat ein Zeitschriftenabonnement gekündigt. Er erhält einen Anruf vom Verlag und wird zunächst gefragt, ob man mit der Zeitung unzufrieden war oder die Zustellung nicht reibungslos geklappt habe. Anschließend wird dann der eigentliche Zweck des Telefonats angesprochen: nämlich Werbung für ein neues Zeitschriftenabonnement. Es wird ihm hierfür sogar ein Geschenk oder ein Preisnachlass versprochen.
Eine solche telefonische Nachfasswerbung bei gekündigten Verträgen ist unzulässig.
Sie wäre ausnahmsweise nur dann erlaubt, wenn das Telefonat ausschließlich der Kontrolle des eigenen Vertriebs dienen würde. In der Praxis kommt dies tatsächlich jedoch fast nie vor.
Am Telefon abgeschlossene Verträge
Grundsätzlich können Verträge auch telefonisch geschlossen werden. Handelt es sich hierbei um einen Gewinnspielvertrag, wird dieser erst dann wirksam, wenn das Formerfordernis der Textform erfüllt wird (§ 675 Abs. 3 BGB). Solange dies bei einem Gewinnspielvertrag nicht der Fall ist, kann der Unternehmer keine Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen. Bei Verträgen mit anderen Inhalten gilt diese so Regelung nicht. Sie können bereits am Telefon wirksam abgeschlossen werden.
Hat der Verbraucher am Telefon einen Vertrag geschlossen, kann er nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge den Widerruf erklären. Hierüber muss ihn das Unternehmen belehren.
Die Frist für den Widerruf beträgt zwei Wochen und beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Vertagsschlusses, sofern der Unternehmer den Verbraucher zu diesem Zeitpunkt über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hat. Andernfalls kann der Verbraucher auch zu einem späteren Zeitpunkt noch widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen. Für eine bessere Beweisbarkeit sollte der Widerruf schriftlich erfolgen.
Ausgeschlossen ist ein Widerrufsrecht weiterhin für Reise- und Beförderungsleistungen.
Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen, Strom, Gas, Wasser) darf eine Firma, die telefonisch mit günstigen Angeboten wirbt und dem Verbraucher verspricht, den Wechsel zu übernehmen, den alten Vertrag für den Verbraucher nur kündigen, wenn sie eine schriftliche Kündigungserklärung oder eine schriftliche Vollmacht des Verbrauchers hat.
Umgang mit unerbetenen Werbeanrufen
Wer von einer Firma angerufen wird, ohne darum gebeten zu haben, sollte sich nicht auf ein Gespräch einlassen und am besten auflegen. Auf keinen Fall sollte man am Telefon einen Vertrag schließen oder während des Gesprächs die Bankdaten angeben.
Wenn man sich gegen die Werbeanrufe wehren möchte, kann man den Anruf der örtlichen Verbraucherzentrale melden. Die Verbraucherzentralen können juristische Schritte gegen das Unternehmen einleiten. Durch eine Abmahnung und gegebenenfalls die Erhebung einer Unterlassungsklage wird die Firma verpflichtet, künftig unerbetene Anrufe zu unterlassen.
Dazu werden einige Informationen benötigt. Man sollte sich das Datum und die Uhrzeit des Anrufs, den Namen und die Rufnummer des Anrufers und des Unternehmens sowie den Grund des Anrufs notieren. Diese Informationen sollte man zusammen mit der Erklärung abgeben, dass man sich vorher nicht einverstanden erklärt hat, von der Firma angerufenen zu werden.
Zur effektiven Verfolgung unerlaubter Telefonwerbung sollte man auch die Bundesnetzagentur informieren. Die Aufsichtsbehörde geht gegen unerwünschte Werbeanrufe und Rufnummernmissbrauch vor. Verbraucher können ihre Beschwerde über ein dafür zur Verfügung gestelltes Beschwerdeformular einreichen oder den Anruf direkt über ein Online-Formular melden.
Mittel gegen unerwünschte Telefonwerbung
Unerwünschte Telefonwerbung wird man nicht mit absoluter Sicherheit verhindern können. Es gibt jedoch Wege, um die Flut von Werbeanrufen einzudämmen.
- Man sollte seine Telefonnummer nur an vertrauenswürdige Personen herausgeben.
- Unternehmen sollte man die Rufnummer nur geben, wenn es für die Vertragsabwicklung notwendig ist.
- Bei Vertragsabschlüssen sollte man auf Klauseln im Kleingedruckten achten, die die Speicherung und Nutzung von Daten zu Werbezwecken erlauben und diese gegebenenfalls streichen.
- Auch bei Gewinnspielen sollte man die Telefonnummer nur dann angeben, wenn es sich um eine Pflichtangabe handelt und der Nutzung der Daten zu Werbezwecken widersprechen.
- Gewinnspiele dienen vorrangig der Datensammlung.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
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