Unseriöse Gewinnversprechen und Gewinnmitteilungen
Systematisch schreiben tagtäglich unseriöse Firmen Tausende von Verbrauchern auf unterschiedlichsten Kommunikationswegen an. Alle Empfänger sind angebliche Gewinner von hohen Bargeldpreisen, Reisen und/oder hochwertigen Produkten. Diese Ankündigungen dienen jedoch meist nur dazu, den Verbraucher zu Bestellungen oder anderen Leistungen wie zum Beispiel der Teilnahme an einer Reise zu animieren. Den versprochenen Preis wird man in der Regel nicht erhalten, bzw. entpuppt sich die gewonnene Reise beispielsweise doch nicht als ganz kostenlos.
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Gesetzeslage
§ 661a BGB gibt dem Empfänger eines Gewinnversprechens das Recht, diesen Gewinn auch tatsächlich einzufordern.Trotzdem treiben unseriöse Anbieter nach wie vor ihr Unwesen.
Auch der BGH hatte mit einem Urteil (BGH Az: III ZR 102/02) die Rechte der Verbraucher bei der Einforderung ihres Gewinns gestärkt. Verbraucher, die in Deutschland solche Mitteilungen erhalten, können ihre Gewinne auch dann bei den deutschen Gerichten einklagen, wenn der Versender im Ausland sitzt. Dennoch besteht das Problem ungehindert fort. Im Folgenden werden daher die wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit unseriösen Gewinnversprechen vorgestellt.
Woran erkennt man die Unseriosität des Angebots?
- Fast immer agieren diese Anbieter als Scheinfirmen mit Fantasienamen.
- Eine Rechtsform, z. B. GmbH oder AG, wird nicht angegeben.
- Ebenso fehlt es an einer postalischen, und damit ladungsfähigen Anschrift. Die Firmen verstecken sich in der Regel hinter Postfachadressen, meist im Ausland.
- Kennzeichnend für die Unseriosität ist auch, dass der Empfänger der Gewinnmitteilung eine Vorleistung erbringen muss. Dabei kann es sich um eine Warenbestellung handeln, mal muss man seine Gewinndaten mittels Anruf bei einer teuren Mehrwertdienst-Rufnummer auf Band sprechen oder es wird schlicht und einfach verlangt eine Unkostenpauschale vorab zu bezahlen (am besten in bar).
- Oftmals ist die mangelnde Seriosität auch bereits an der Aufmachung (Pseudoschecks oder Gutscheine, "amtliche" Mitteilungen, Sparbücher) der Mitteilung zu erkennen.
Bei genauerem Lesen entpuppt sich der vermeintliche Gewinn zumeist als Option auf einen Gewinn, der durch eine Bestellung oder durch eine Vorleistung erlangt werden kann. Vermeintliche Reisegewinne verteuern sich durch Zuschläge aller Art und ominösen Abschlussgebühren.
Soll man diese Firmen verklagen?
Eine Klage nach § 661a BGB scheitert meist schon daran, dass man nicht weiß, wen man überhaupt verklagen soll. Verklagt werden können nur real existierende juristische oder natürliche Personen, wobei es sehr schwer ist eine solche in einem Geflecht von Scheinfirmen zu ermitteln. Zudem kann eine Klage nicht unter einer Postfachadresse zugestellt werden.
Selbst wenn ein solcher Prozess erfolgreich geführt würde, ist die Gefahr groß, dass man auf den vorgestreckten Anwalt- und Gerichtskosten sitzen bleibt. Diese Kosten orientieren sich am Streitwert, also den oftmals sehr hohen Gewinnbeträgen. Eine Klage sollte deswegen nur derjenige in Betracht ziehen, der die ladungsfähige Anschrift des Versenders kennt und eine Deckungszusage durch seine Rechtsschutzversicherung erhalten hat.
Für alle anderen Verbraucher empfiehlt sich die Entsorgung im Papierkorb.
Recht bekommen = Geld bekommen?
Aber auch derjenige, der am Ende ein siegreiches Urteil in Händen hält, hat deswegen noch lange nicht auch den Gewinn in Händen. Was folgt, ist die Vollstreckung des Urteils. Neben der komplizierten Vollstreckung im Ausland scheitert eine erfolgreiche Durchsetzung häufig an der Zahlungsunfähigkeit des Gegners.
Es kann daher niemandem ernsthaft empfohlen werden, die Gewinne tatsächlich einzuklagen.
Was kann man gegen diese Versender unternehmen?
Die Verbraucherverbände versuchen seit Jahren gegen zahlreiche unseriöse Anbieter mit Unterlassungserklärungen, gerichtlichen Urteilen (Musterprozesse) und Geldbußen vorzugehen. Dennoch boomt das Geschäft mit den Gewinnbenachrichtigungen und die Firmen setzen ihr betrügerisches Geschäftsgebaren mit immer neuen Varianten fort.
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