Widerrufsbelehrung
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
Ein wesentliches Instrument des Verbraucherschutzrechts ist die Gewährung eines Widerrufsrechts. Die Ausübung ist an eine bestimmte Frist gebunden. Damit diese aber überhaupt zu laufen beginnt, muss gemäß § 356 Abs. 3 BGB der Verbraucher vom Unternehmer ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht unterrichtet worden sein.
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Deutliche Gestaltung
Der Bundesgerichtshof stellt strenge Anforderungen an die Gestaltung der Widerrufsbelehrung und hat sich in der Vergangenheit mehrfach zum sog. Deutlichkeitsgebot geäußert. Demnach muss die Belehrung inhaltlich und drucktechnisch deutlich gestaltet sein und darf auch keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten. Zuletzt hat sich der BHG am 23.02.2016 in zwei Verfahren (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) dazu geäußert. Aus dem Urteil geht hervor, dass die Widerrufsbelehrung klar und verständlich sein muss, eine graphische Hervorhebung wird jedoch nicht verlangt.
Viele Unternehmen weisen irgendwo im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein bestehendes Widerrufsrecht hin. Dies ist nach den vom BGH entwickelten Anforderungen nicht ausreichend. Diese Form der Gestaltung ist wettbewerbswidrig.
Die Folge ist, dass die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgte, weswegen die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. In einem solchen Fall erlischt die Widerrufsfrist erst nach 1 Jahr und 14 Tagen nach eigentlichem Fristbeginn.
Form
Hier ist zu unterscheiden, in welcher Form der Vertrag abgeschlossen wird. Erfolgt der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen, muss die Belehrung auf Papier erfolgen. Dabei hat der Unternehmer die Belehrung gut lesbar und unter Nennung des Namens anzufertigen. Stimmt der Verbraucher zu, kann die Belehrung auch auf einem dauerhaften Datenträger ausgehändigt werden.
Bei einem Fernabsatzvertrag hat die Belehrung in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln abgepassten Weise zu erfolgen. Eine Textform wird nicht zwingend erforderlich sein. Ein entsprechender Hinweis zur Widerrufsbelehrung auf der Webseite des Unternehmers genügt jedoch nicht.
Inhalt
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich gemacht werden.
Er hat auch den Namen und die ladungsfähige Anschrift von demjenigen mitzuteilen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist.
Der Unternehmer kann nunmehr auch direkt ein Widerrufsformular für den Verbraucher zur Verfügung stellen. Dies ist umso wichtiger, als der Widerruf nicht mehr allein durch Rückgabe erfolgen kann, sondern immer eine Widerrufserklärung notwendig ist.
Muster
Um dem Unternehmer die Teilnahme am Rechtsverkehr zu erleichtern, hat der Gesetzgeber Muster für die Widerrufsbelehrung entwickelt und im Anhang zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) zur Verfügung gestellt.
Es steht aber jedem Unternehmer frei, eine andere Formulierung zu verwenden. Eine Abweichung von den Mustern führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Belehrung fehlerhaft ist. Nutzt der Unternehmer das Muster, wird aber unterstellt, dass diese Informationspflichten eingehalten wurden.
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