Was bedeutet der Brexit für Verbraucher?
Von: Referat 32 - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
In diesem Beitrag finden Sie
- Das Wichtigste in Kürze
- Übergangsphase zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. Dezember 2020
- Folgen für Verbraucher*innen nach dem 31. Dezember 2020
- Auswirkungen des Brexit auf Versicherungsverträge
- Auswirkungen des Brexit auf Girokonten- und Darlehensverträge
- Einlagensicherung
- SEPA-Zahlung
- Brexit und Online-Handel
- Brexit und Fluggastrechte
- Wie und wo können Verbraucher*innen ihre Rechte geltend machen?
- Kostenlose Verbraucherhotline der EU
Das Wichtigste in Kürze:
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In der Übergangsphase bis zum 31.12.2020 ändert sich nichts, das EU-Recht gilt auch in Großbritannien fort.
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Sollte es danach kein Austrittsabkommen geben, können sich dagegen Änderungen vor allem in den Bereichen Versicherung und Bankdienstleistungen ergeben, wenn eine britische Versicherung oder Bank keine Zulassung mehr für den europäischen Markt hat. Wer eine Versicherung oder ein Bankkonto bei einem britischen Unternehmen hat, sollte sich daher rechtzeitig informieren und die Fortsetzung des Vertrages prüfen.<
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Im Online-Handel können sich die Verbraucher auch bei einem „harten Brexit“ auf den Mindeststandard des deutschen Rechts verlassen, wenn sie bei einem britischen Händler etwas bestellen und dieser sein Angebot auf den deutschen Markt ausgerichtet hat.
Übergangsphase zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. Dezember 2020
Im Rahmen des Referendums vom 23. Juni 2016 hat sich die britische Bevölkerung mehrheitlich für den Brexit ausgesprochen. Das Ausscheiden des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union wirkt sich zunächst nicht spürbar auf die Verbraucherinnen und Verbraucher aus. Grund hierfür ist das zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union verhandelte Brexit-Abkommen. Dieses sieht für die Zeit zwischen dem 01. Februar 2020 und dem 31. Dezember 2020 eine Übergangsphase vor, in der
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das EU-Recht grundsätzlich weiterhin für das Vereinigte Königreich gilt,
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das Vereinigte Königreich nach wie vor Teil des Europäischen Binnenmarktes und der Europäischen Zollunion ist,
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trotz EU-Austritts die Grundsätze zur Freizügigkeit, also das Recht, in der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zu leben, zu arbeiten, zu studieren oder sozial abgesichert zu sein, gewahrt bleiben und
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die künftigen Beziehungen sowie die Einzelheiten des Austritts zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union geregelt werden sollen.
Die Übergangsphase kann einmalig um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Hierzu bedarf es eines gemeinsamen Beschlusses des Vereinigten Königreiches und der Europäischen Union, der vor dem 01. Juli 2020 zu fassen ist.
Folgen für die Verbraucher*innen nach dem 31. Dezember 2020
Während der Übergangsphase sollen die politischen sowie wirtschaftlichen Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union geregelt werden. Erste Verhandlungen hierzu sollen voraussichtlich Anfang März 2020 stattfinden.
Da eine Einigung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union letztlich jedoch ungewiss ist, lassen sich die konkreten Folgen des EU-Austritts für die Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem Ende der Übergangsphase derzeit nur schwer abschätzen. Insbesondere könnte sich ein Scheitern der formellen Verhandlungen auf verschiedene Lebensbereiche auswirken.
Dies könnte zu Erschwerungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union führen. Für den Fall eines Brexit ohne Abkommen mit der Europäischen Union („No Deal“, „harter Brexit“) sollen daher besondere Themenschwerpunkte kurz beleuchtet werden.
Auswirkungen des Brexit auf Versicherungsverträge
Bestehende Versicherungsverträge mit britischen Versicherern behalten aufgrund der Bindung des Vereinigten Königreichs an die Vorgaben des EU-Rechts während der Übergangsphase ihre zivilrechtliche Gültigkeit.
Fraglich ist, wie sich ein Brexit ohne Abkommen mit der Europäischen Union auf bestehende Versicherungsverträge auswirken könnte. Hierzu folgender
Beispielsfall:
Angenommen, Sie verfügen über eine Kapitallebensversicherung bei einem britischen Versicherungsunternehmen. Nach der Übergangsphase wird der Vertrag durch Eintritt des gewünschten Vertragsablaufs fällig. Kann die Versicherungssumme auch im Falle eines ungeregelten Austritts nach dem 31. Dezember 2020 noch ausgezahlt werden? Was geschieht mit Ihrem Versicherungsvertrag?
Versicherungsunternehmen dürfen ihre Leistungen im Inland lediglich dann anbieten, wenn ihnen hierfür von Seiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die entsprechenden Lizenzen erteilt wurden. Diese könnten britische Unternehmen nach der Übergangsphase aufgrund des Brexits verlieren. Vor diesem Hintergrund kann bestehenden Policen mit britischen Versicherern, die über die Übergangsphase hinaus fortlaufen, die Nichtigkeit gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) drohen.
Aus diesem Grund übertragen viele britische Versicherer ihre Bestände auf europäische, insbesondere irische Tochterunternehmen, um so weiterhin geltendem EU-Recht zu unterfallen und den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können. Dies würde es erlauben, auch nach der Übergangsphase Auszahlungen im Versicherungsfall vornehmen zu dürfen.
Nachteilig an dieser Übertragungslösung könnte jedoch ein möglicher Verlust des Insolvenzschutzes durch die britische Sicherungseinrichtung „Financial Service Compensation Scheme“ (FSCS) sein. Hierbei handelt es sich um einen Fonds zur Entschädigung der Kunden von Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich. Dieser sichert Ansprüche aus Versicherungsverträgen ohne Obergrenze zu 90 % ab. Eine vergleichbare Einrichtung gibt es in Irland nicht.
Brexit-Steuerbegleitgesetz schützt Versicherungsverträge
Die Gefahr der nachträglichen Vertragsnichtigkeit gemäß § 134 BGB wird durch die geltende Fassung des Brexit-Steuerbegleitgesetzes (Brexit-StBG) zusätzlich entschärft. Ziel des am 29. März 2019 in Kraft getretenen Gesetzes ist es, in den verschiedenen Bereichen des Steuer- und Finanzmarktrechts frühzeitig Rechtssicherheit sowohl für den Fall eines geordneten als auch eines ungeordneten Ausscheidens des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union zu schaffen. Weiterlesen zum Brexit-Steuerbegleitgesetz der Bundesregierung
Vorgehen bei Verträgen mit britischen Versicherern
Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Verträge mit britischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, raten wir vorsorglich zu folgendem Vorgehen:
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Grundsätzlich empfiehlt es sich, den Firmensitz der jeweiligen Versicherung anhand der Versicherungsunterlagen zu prüfen. Liegt der Sitz des Unternehmens im Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), kann dieses unmittelbar von einem Lizenzverlust bei einem harten Brexit betroffen sein. In diesem Falle wäre es ratsam, sich bezüglich des weiteren möglichen Vorgehens bei Ihrem Versicherungspartner zu informieren.
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Hat das Unternehmen Ihren Vertrag an eine Dritt- oder Tochtergesellschaft mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat verlagert, können Ihre Ansprüche gegen den Versicherer im Falle einer Insolvenz gegebenenfalls nicht mehr abgesichert sein. Es empfiehlt sich daher, Auskünfte über den Insolvenzschutz in dem jewei-ligen EU-Mitgliedstaat einzuholen und diese Informationen in die eigenen Überlegungen zum Fortbestand des Versicherungsvertrages einfließen zu lassen. Beschwerden können bei der BaFin oder dem Ombudsmann der jeweiligen Versicherung angebracht werden.
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Manche Versicherungsverträge sehen die Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung vor. Diese Option kann gerade bei Verträgen mit einer geringen Restlaufzeit sinnvoll sein, um etwaige Risiken eines harten Brexit abzufedern.
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Das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sollte all-gemein zum Anlass genommen werden, um bestehende Versicherungsverträge hin-sichtlich eines möglicherweise notwendigen Anpassungs- oder Handlungsbedarfs auf den Prüfstand zu stellen. Diesbezüglich weisen wir im Bereich der Lebensversicherungen auf unseren VIS-Artikel „Die Lebensversicherung – beliebt aber noch zeitgemäß?“ hin. Auch kann eine unabhängige individuelle Beratung bei den Verbraucherverbänden sinnvoll sein:
VerbraucherService Bayern im Katholischen Frauenbund e.V. oder
Verbraucherzentrale Bayern e.V.
Auswirkungen des Brexit auf Girokonten- und Darlehensverträge
Verbraucherinnen und Verbraucher, die bei Kreditinstituten mit Sitz im Vereinigten Königreich Kredite aufgenommen oder dort Geld angelegt haben, müssen innerhalb der Übergangsphase nicht mit nennenswerten Auswirkungen des Brexit rechnen. Allerdings könnte es sein, dass britische Kreditinstitute nach dem 31. Dezember 2020 ihre Erlaubnis zur grenzüberschreitenden Tätigkeit verlieren.
Daher wird derzeit auch im Bankensektor geprüft, inwieweit Verträge mit europäischen Kunden auf Dritt- oder Tochtergesellschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat übertragen werden können. Da jedoch davon auszugehen ist, dass nicht sämtliche Verträge auf Dritt- oder Tochtergesellschaften transferiert werden können, lässt sich im Falle eines harten Brexit nicht verlässlich ausschließen, dass es zu Einschränkungen in der Funktionalität der Finanzdienstleistungen kommt. Weiterlesen zu Girokonten-Verträge und Darlehensverträge
Einlagen bleiben trotz Brexit gesichert
Der Schutz von Einlagen bei Banken mit Sitz im Vereinigten Königreich entfällt aufgrund der Europäischen Einlagensicherung auch im Falle eines harten Brexit nicht.
Grund hierfür ist die Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme, die für Kunden britischer Banken eine Einlagensicherung in Höhe von 85.000,- Britischen Pfund Sterling (GBP) vorsieht. Diese bleibt auch im Falle eines harten Brexit zunächst bestehen. Da das Vereinigte Königreich nach der Übergangsphase nicht mehr an die Vorgaben des EU-Rechts gebunden ist, lassen sich künftige Abweichungen von der bisherigen Rechtslage nicht mit Gewissheit ausschließen.
Zahlungen im "Single Euro Payments Aera"-Verfahren (SEPA)
Das Vereinigte Königreich hat angekündigt, weiterhin Teil des SEPA-Raums bleiben zu wollen. Damit kann das SEPA-Verfahren wie gewohnt auch nach der Übergangsphase für Überweisungen nach Großbritannien genutzt werden. Dennoch könnten nach der Übergangsphase Gebühren für Zahlungen mit EC- oder Kreditkarten in Großbritannien anfallen.
Brexit und Online-Handel
Änderungen könnten sich insbesondere bei Fernabsatzverträgen bzw. im Online-Handel ergeben, wenn Großbritannien bei einem harten Brexit die bisher weitgehend durch EU-Recht vorgegebenen Verbraucherschutzstandards z.B. bei den Gewährleistungsrechten oder dem Widerrufsrecht absenken würde.
Anhaltspunkte dafür, dass das Vereinigte Königreich Einschränkungen der Verbraucherrechte vornehmen möchte, sind jedoch momentan nicht ersichtlich. Zudem werden Verbraucherinnen und Verbraucher im Inland bei Fernabsatzverträgen mit britischen Unternehmen, die ihr Angebot auf den deutschen Markt ausrichten, weiterhin von den Bestimmungen der sogenannten „Rom I-Verordnung“ (VO (EG) 593/2008) geschützt. Diese sieht gemäß Art. 6 Abs. 1 ROM I-VO vor, dass sich das anzuwendende Recht bei Verbraucherverträgen grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Verbraucherinnen und Verbraucher richtet. Insofern bleiben die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Verbraucherinnen und Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland in den meis-ten Fällen maßgebend. Allerdings könnten Waren aus Großbritannien bei einem harten Brexit nach dem 31. Dezember 2020 wieder mit Zöllen belegt werden.
Brexit und Fluggastrechte
Unsicherheiten bestehen auch mit Blick auf die Fluggastrechte. Diese werden innerhalb der Europäischen Union allgemein durch die „Fluggastrechte-Verordnung“ (VO (EG) 261/2004) geregelt. Die Verordnung sieht im Kern Entschädigungsleistungen für Passagiere bei Flugverspätungen, Flugausfällen sowie bei weiteren Konstellationen vor.
Diese Bestimmungen hat das Vereinigte Königreich aufgrund der Maßgaben des Brexit-Abkommens während der Übergangsphase weiter anzuwenden. Insofern ergeben sich für die Verbraucherinnen und Verbraucher jedenfalls bis zum 31. Dezember 2020 keine Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit das Vereinigte Königreich die Bestimmungen der Fluggastrechte-Verordnung in nationales Recht umwandeln möchte.
Darüber hinaus entfalten nach der Übergangsphase Richtlinien der Europäischen Union zumindest faktisch weiterhin eine Bindungswirkung, sofern deren Vorgaben bereits in britisches Recht umgesetzt worden sind. Jedoch steht es dem Vereinigten Königreich nach dem 31. Dezember 2020 grundsätzlich frei, von den Richtlinien abweichende Regelungen für bestimmte Bereiche zu erlassen.
Wie und wo können Verbraucher*innen Ansprüche geltend machen?
Verbraucherinnen und Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland können auch nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union weiterhin Ansprüche gegen britische Unternehmen vor den inländischen Gerichten geltend machen.
Grund hierfür ist die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sogenannte „Brüssel Ia-VO“; VO (EU) Nr. 1215/2012). Die Verordnung gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern einen zusätzlichen Gerichtsstand im Inland. Zuständig ist jeweils das Gericht, in dessen Bezirk der Wohnsitz der Verbraucherin oder des Verbrauchers liegt, Artikel 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO.
Problematisch ist jedoch, inwieweit Entscheidungen deutscher Gerichte nach der Übergangsphase im Vereinigten Königreich anerkannt und vollstreckt werden können. Zwar gibt es mit den Artikeln 36 ff. und 39 ff. Brüssel Ia-VO entsprechende Regelungen im europäischen Recht. Allerdings müssen diese nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr von Seiten des Vereinigten Königreichs angewendet werden. Daher werden die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen deutscher Gerichte künftig allein den Vorschriften des britischen Rechts folgen.
Kostenlose Hotline der EU
Für weitergehende Fragen zur Vorbereitung auf einen harten Brexit können Verbraucherinnen und Verbraucher das Informationsangebot „Europe Direct“ der Europäischen Kommission wahrnehmen. Dieses ist aus jedem EU-Mitgliedsstaat und in jeder Amtssprache der EU unter der gebührenfreien Nummer 00 800 67 89 10 11 erreichbar.
Foto: daniel_diaz_bardillo / pixabay.com
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Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
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