Der Telefonvertrag bei Umzug und Anbieterwechsel
Ein Umzug oder ein Anbieterwechsel führt immer wieder zu erheblichen Problemen. Früher konnte der Telekommunikationsvertrag nicht vorzeitig beendet werden, die Mitnahme des Anschlusses war nur unter Abschluss eines neuen Vertrages mit einer neuen Laufzeit möglich oder Verbraucher war beim Anbieterwechsel für eine längere Zeit ganz ohne Anschluss.
Durch Änderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) wurden die Rechte der Verbraucher verbessert. Das geänderte TKG ist am 10.05.2012 in Kraft getreten. Im Folgenden wollen wir die wichtigsten Regelungen vorstellen.
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Umzug
Wer umzieht kann den Vertrag zukünftig an seinen neuen Wohnort mitnehmen. Der Vertrag kann zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen fortgesetzt werden, soweit dies vor Ort möglich ist. Das bedeutet, die vereinbarte Vertragslaufzeit und die sonstigen Vertragsinhalte dürfen nicht geändert werden.
Die Regelung gilt für alle Telekommunikationsverträge, ganz gleich, ob es sich um einen Festnetz-, Mobilfunk- oder Internetvertrag handelt.
Der Anbieter darf ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen. Das Entgelt darf jedoch nicht höher ausfallen als der Betrag, den man für die Schaltung eines neuen Anschlusses zahlen müsste.
Regelungen zum Umzug findet man in § 46 Abs. 8 TKG.
Kündigungsrecht
Wird die Leistung an dem neuen Wohnort nicht angeboten, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Sieht der Vertrag eine kürzere Frist vor, gilt die vereinbarte Frist.
Das OLG München hat nun entschieden, dass die Kündigungsfrist mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Umzugs beginnt.
Anbieterwechsel
Beim Anbieterwechsel beendet der Teilnehmer den Vertrag mit seinem Anbieter und begründet einen neuen Vertrag mit einem anderen Anbieter. In der Regel liegt ein solcher Fall vor, wenn die Kündigung des Altvertrages im Auftrag für den Neuvertrag enthalten ist. Ein Anbieterwechsel liegt nicht vor, wenn der Anbieter den Vertrag kündigt.
Bei einem Anbieterwechsel darf der Verbraucher nicht länger als einen Kalendertag ohne einen Telefon- und Internetanschluss sein.
Der alte Anbieter darf die Leistung erst dann unterbrechen, wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den Wechsel vorliegen. Zu den technischen Voraussetzungen zählen zum Beispiel die Bereitstellung der so genannten Teilnehmeranschlussleitung (TAE), des DSL-Ports sowie die Portierung von Rufnummern.
Hat der alte Anbieter die Leitung bereits abgeklemmt oder schlägt die Übernahme durch den neuen Anbieter binnen eines Tages fehl, muss der alte Anbieter den Verbraucher wieder mit einem Telefon- und Internetanschluss versorgen.
Die Verpflichtung zur Bereitstellung des Anschlusses durch den alten Anbieter besteht allerdings dann nicht, wenn der Verbraucher die vorzeitige Abschaltung des Anschlusses verlangt, seine Vertragserklärung beim neuen Anbieter widerruft oder der neue Vertrag einvernehmlich aufgehoben wird.
Stellt der alte Anbieter nach dem Vertragsende weiterhin den Anschluss bereit, hat er bis zum Ende der Leistungserbringung einen Zahlungsanspruch. Der Verbraucher muss an den alten Anbieter die üblichen Verbindungsentgelte, aber nur 50 % der ursprünglich vereinbarten Grundgebühren (Anschlussentgelte) zahlen.
Dies gilt dann nicht, wenn der Anbieter nachweisen kann, dass der Verbraucher selbst das Scheitern des rechtzeitigen Wechsels zu vertreten hat, zum Beispiel weil er dem Techniker den Zutritt verweigert hat.
Rufnummernmitnahme
Beim Anbieterwechsel muss sichergestellt werden, dass die Rufnummer innerhalb eines Tages portiert wird.
Mobilfunkkunden können jederzeit die Übertragung der Rufnummer verlangen, also auch schon vor Ablauf des alten Vertrages. Auf Verlangen muss der abgebende Anbieter dem Nutzer eine neue Rufnummer zuteilen.
Die Übertragung von Festnetznummern auf einen Mobilfunkanschluss oder umgekehrt ist unzulässig.
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