Mehrwertdienste und Sonderrufnummern
In dem Artikel „Mehrwertdienste und Sonderrufnummern“ wurden verschiedene Servicedienstleistungen vorgestellt, die mit Hilfe von Sonderrufnummern über das Telefon erbracht werden können. Im Folgenden werden nun die rechtlichen Grundlagen für diese Dienste dargestellt.
In diesem Beitrag finden Sie
Premium-Dienste, 0900
Nach § 3 Nr. 17c TKG fallen unter den Begriff „Premium-Dienste“ insbesondere der Rufnummernbereich 0900. Im Rahmen einer freiwilligen Selbstkontrolle der Anbieter folgt auf die Dienstekennzahl (0)900 eine Inhaltekennung (1 für Information, 3 für Unterhaltung, und 5 für sonstige Dienste). Kennzeichnend für Premium-Dienste (Mehrwertdienste) ist, dass über die Telekommunikationsverbindung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird. Dies ist allerdings auch bei anderen Sonderrufnummern der Fall, z. B. bei den 118xy-Nummern. Aus diesem Grund ordnet § 3 Nr. 17c TKG des Weiteren an, dass die Dienstleistung, die unter einer 0900er-Nummer angeboten wird, nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen sein darf.
Premium-Dienste sind bis zu bestimmten Grenzen frei tarifierbar. Sowohl bei direkter Anwahl als auch im Fall der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst gilt bei Anrufen zu Premium-Dienste-Rufnummern im Festnetz und im Mobilfunknetz ein Höchstpreis von drei Euro pro Minute, wobei die Abrechnung höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen darf. Bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen darf die gesamte Verbindung nicht mehr als 30 Euro kosten. Details zur Verpflichtung des Anbieters, vor Zustandekommen der kostenpflichtigen Verbindung über den Preis zu informieren, lesen Sie im Artikel „Mehrwertdienste und Sonderrufnummern: Rechtliche Hinweise“.
Alle zugeteilten 0900er-Rufnummern werden in einer Datenbank der Bundesnetzagentur erfasst, die im Internet veröffentlicht ist. Der Verbraucher hat gegenüber der Bundesnetzagentur einen Auskunftsanspruch über die in der Datenbank gespeicherten Daten (§ 66 h i Abs. 2 S. 3 TKG).
Kurzwahldienste
Bei Kurzwahldiensten handelt es sich um Dienste, die Premium-Diensten sehr nahe stehen, aber überwiegend im Mobilfunkbereich genutzt werden. Sie sind in den §§ 3 Nr. 11a bis 11c TKG geregelt. Kurzwahldienste nutzen eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern.
Es gibt Kurzwahl-Datendienste und Kurzwahl-Sprachdienste. Bei Kurzwahl-Sprachdiensten erfolgt die Kommunikation sprachgestützt (z.B. Chatlines oder Ansagedienste). Viel häufiger in der Praxis sind die Kurzwahl-Datendienste anzutreffen. Sie dienen der Übermittlung nicht sprachgestützter Inhalte mittels einer Telekommunikationsverbindung. Beispiele hierfür sind die Übermittlung von Klingeltönen, Fotos, Logos, Spielen oder Videos, insbesondere auf das Mobiltelefon.
Auskunftsdienste, 118
Auskunftsdienste beginnen mit den Zahlen 118.
Ein Beispiel ist die bekannte Telefonauskunft der Deutschen Telekom GmbH, die „11833“.
In § 3 Nr. 2a TKG werden sie definiert als bundesweit erreichbare Dienste, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Dabei kann auch die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer Teil des Dienstes sein. Die 118-Nummern sind frei tarifierbar. Die Entgelte können sogar höher sein als bei den Premium-Diensten. Daher kann es ratsam sein, die bei der Auskunft ermittelte Nummer selber anzurufen, denn das durch den Auskunftsdienst vermittelte Gespräch wird zu den Konditionen des Auskunftsdienstes abgerechnet und das kann schnell teuer werden.
Massenverkehrsdienste 0137
Wenn Deutschland mal wieder den Superstar sucht, das Tor der Woche gekürt werden soll oder im Rahmen einer Formel-1-Fernsehübertragung ein Gewinnspiel abgehalten wird...
geschieht dies meist über eine oder mehrere 0137-Nummern.
Rufnummern im Bereich 0137 sind in § 3 Nr. 11d TKG definiert. Sie sind charakterisiert durch viele Anrufer („Masse“) und werden daher auch „Massenverkehrs-Dienste“ genannt. Kennzeichnend ist weiter, dass die Anrufzeit nur kurz ist (z.B. für eine Stimmabgabe oder die Teilnahme an einem Gewinnspiel), das Ziel nur eine beschränkte Abfragekapazität hat und der Dienst nicht dauerhaft angeboten wird.
Die Bundesnetzagentur hat die Entgelte für Massenverkehrsdienste für Anrufe aus den Festnetzen je nach Ziffer festgelegt. Sie variieren von 14 ct. pro Minute bzw. pro Anruf bis 1 EUR pro Anruf
Servicedienste, 0180
Service-Dienste sind nach § 3 Nr. 8b TKG Dienste, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind.
Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten darf aus den Festnetzen höchstens 14 ct. pro Minute oder 20 ct. pro Anruf und aus den Mobilfunknetzen höchstens 42 ct. pro Minute oder 60 ct. pro Anruf betragen. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen. Es gelten die Preishöchstgrenzen gemäß § 66d TKG.
Entgeltfreie Telefondienste, 0800
Die entgeltfreien Telefondienste sind in § 3 Nr. 8a TKG definiert. Es handelt sich dabei um die 0800-Nummern, deren Inanspruchnahme für den Anrufer keine Kosten verursacht (z.B. Servicenummern von Unternehmen).
Aus den Mobilfunknetzen sind die deutschen 0800-Nummern sind nur eingeschränkt erreichbar, da dabei für den Nummerninhaber höhere Kosten anfallen. Aus dem Ausland können die deutschen 0800-Nummern nicht angerufen werden. Die Möglichkeit unter (00)800 eine international gültige, kostenlose Rufnummer anzubieten (§ 66 l TKG) wird von Anbietern kaum genutzt.
Onlinedienste, 0191 bis 0194
Der Rufnummernbereich 0191 bis 0194 wird von der Bundesnetzagentur für das Angebot von Online-Diensten zur Verfügung gestellt. Die Rufnummern müssen für einen Telekommunikationsdienst genutzt werden, der den Zugang zu Datendiensten wie dem Internet ermöglicht. Eine Nutzung für die Abrechnung von Inhalten ist nicht zulässig. Online-Dienste sind grundsätzlich frei tarifierbar.
R-Gespräche
R-Gespräche („Reverse-Charged“-Dienste) sind Telefonverbindungen, die dem Angerufenen über seine Telefonrechnung in Rechnung gestellt werden. Sie sind in § 66j TKG geregelt. Der Angerufene muss die Bereitschaft zur Kostenübernahme vor dem Verbindungsaufbau per Knopfdruck oder Spracheingabe bestätigen.
Wer den Dienst nicht möchte, kann sich in eine Sperrliste eintragen lassen, die von der Bundesnetzagentur geführt wird. Es genügt, seinem Telefonanbieter mitzuteilen, dass man eine Eintragung in die Liste wünscht. Der Anbieter übermittelt dann den Wunsch zur Eintragung. Der Eintrag in die Liste ist kostenlos, eine Löschung kann hingegen kostenpflichtig sein.
Behördenrufnummer 115
Wenn man eine Auskunft von einer Behörde benötigt, ist es oft gar nicht so einfach, den richtigen Ansprechpartner zu erreichen oder eine kompetente Auskunft zu erhalten.
Über die einheitliche Behördenrufnummer 115, auch Bürgerhotline genannt, kann sich der Bürger zu verschiedenen Verwaltungsanliegen (z.B. Öffnungszeiten, Zuständigkeiten etc.) informieren. Die Behördennummer 115 kann aus dem Festnetz zum Ortstarif angewählt werden und ist flatratefähig.
Ein Anruf bei einer Behörde in einem anderen Ort ist durch das Voranstellen der entsprechenden Ortsnetzkennzahl möglich. Auch für die Mobilfunknetze ist die Kurzwahlnummer 115 bereitgestellt. Aus dem Ausland ist die Behördenrufnummer unter (0049)115 erreichbar.
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