Ärger mit dem Fluggepäck
Das Urlaubsziel ist erreicht - der Urlaub kann beginnen. Aber wo ist der Koffer?
Bange Minuten am Gepäckband gehören bei Flugreisen dazu. Denn immer wieder kommt es vor, dass ein Koffer beschädigt oder verwechselt wird oder im falschen Flieger landet. Für die Fluggesellschaften ist das ein alltägliches Problem, denn laut Statistik warten 4 % der Flugpassagiere vergeblich auf ihr Gepäck. Fluggästen bereitet vor allen Dingen das verschwundene Gepäck erheblichen Ärger. Das gilt insbesondere dann, wenn es nicht erst bei der Heimreise, sondern bereits beim Flug in den Urlaub verloren geht.
In diesen Fällen stellt sich die Frage, wer den entstandenen Schaden ersetzen muss.
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Verspätete Auslieferung des Reisegepäcks
Taucht das Gepäck nicht auf dem Gepäckband auf, sollte der Reisende erst einmal Ruhe bewahren und seine nächsten Schritte planen.
Werden Gepäckstücke verspätet ausgeliefert, kann sich der Reisende zunächst die nötigste Ausstattung auf Kosten des Reiseveranstalters bzw. der Fluggesellschaft besorgen. Die Quittungen dafür sollte man gut aufbewahren. Der Flugreisende ist jedoch verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten und darf sich deshalb nur das Nötigste besorgen.
Darüber hinaus hat der Reisende einen Anspruch darauf, dass das verspätete Gepäck an die auf dem Koffer oder dem Gepäckschein angegebene Adresse ausgeliefert wird. Er muss es also nicht selbst vom Flughafen abholen.
Haftung für verspätetes Gepäck
Wird das Gepäck verspätet ausgeliefert, stehen dem Reisenden verschiedene Ansprüche zu. Welche Ansprüche bestehen, hängt davon ab, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine Individualreise handelt.
Alle Reisenden können sich auf Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) berufen. Danach muss die Fluggesellschaft den Schaden ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Gepäck entsteht. Hierbei wird nicht zwischen aufgegebenem und nicht aufgegebenem Reisegepäck unterschieden.
Die Fluggesellschaft haftet allerdings dann nicht, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten.
Pauschalreisende können sich darüber hinaus auf einen Reisemangel berufen, wenn das Gepäck verspätet ausgeliefert wird. So gehört die sichere und vereinbarungsgemäße Beförderung des Reisegepäcks zu den Pflichten des Reiseveranstalters. Im Falle eines Mangels stehen ihnen gegebenenfalls Ansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu.
Dazu gehört ein Schadensersatzanspruch gemäß § 651f Abs. 1 BGB. Der Reiseveranstalter kann sich allerdings auf das MÜ und die darin geregelten Haftungsbegrenzungen berufen.
Daneben besteht auch ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung für jeden Tag ohne Reisegepäck gemäß § 651d BGB. Zudem kann für die gepäcklos verbrachten Tage auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB verlangt werden, wenn dadurch die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Diese Ansprüche werden vom MÜ nicht verdrängt.
Haftung für verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck
Auch bei verloren gegangenem oder beschädigtem Fluggepäck können Fluggäste Schadensersatz nach dem MÜ verlangen. Der Anspruch ist in Art. 17 Abs. 2 MÜ geregelt. Den Anspruch können sowohl für Pauschalreisende als auch Individualreisende geltend machen.
Die Haftung beschränkt sich nach Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen allerdings auf das aufgegebene Gepäck und das Handgepäck. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet der Luftfrachtführer nur, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.
Das Reisegepäck muss sich zudem in der Obhut der Fluggesellschaft befinden. Darunter versteht man den Zeitraum, in dem sich das Reisegepäck auf einem Flughafen oder an Bord des Flugzeugs befindet. Der maßgebliche Zeitraum beginnt bereits mit der Aufgabe des Gepäcks am Abfertigungsschalter und endet mit der Wegnahme der Gepäckstücke vom Transportband.
Welcher Reisegepäckschaden wird ersetzt?
Neben dem unmittelbaren Schaden am Gepäck (z.B. Koffer und Kofferinhalt) und den eventuell anfallenden Kosten für eine Ersatzbeschaffung wird auch der mittelbare Schaden (z.B. entgangener Gewinn) ersetzt. Abgestellt wird auf den Zeitwert, nicht auf den Anschaffungswert.
Pauschalreisende können sich darüber hinaus, wie bei verspätetem Reisegepäck, auf einen Reisemangel berufen und weitergehende Ansprüche nach dem BGB geltend machen (s.o.).
Individualreisende können hingegen keinen Ersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubzeit beanspruchen.
Haftungsausschluss
Die Haftung der Fluggesellschaft bzw. des Reiseveranstalters ist dann ausgeschlossen, wenn das Reisegepäck bereits vor der Reise beschädigt war. Auch für Beschädigungen, die außerhalb des Zeitraums der Inobhutnahme entstehen, haftet der Luftfrachtführer nicht. Somit fallen Schäden, die beispielsweise durch den Zoll oder die Polizei entstanden sind, nicht in dessen Verantwortungsbereich.
Für Schäden am nicht aufgegebenen Handgepäck haftet die Fluggesellschaft zudem nur bei Vorsatz, nicht dagegen bei Fahrlässigkeit. Ein Verschulden der Airline bzw. des Personals muss allerdings der Fluggast nachweisen. In der Regel ist ein solcher Nachweis schwierig.
Haftungshöchstgrenzen
Die Haftung der Fluggesellschaft bzw. des Reiseveranstalters ist begrenzt. Sie haften gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ für Zerstörung, Verlust, Beschädigung und Verspätung von Reisegepäck nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
Was sind Sonderziehungsrechte?
Sonderziehungsrechte sind eine Einheit des Internationalen Währungsfonds und werden täglich neu berechnet. Derzeit beläuft sich der Wert eines Sonderziehungsrechts auf abgerundet 1,23 Euro.
Die Haftungshöchstgrenze kann ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn man nachweisen kann, dass der Luftfrachtführer oder seine Leute den Schaden absichtlich herbeigeführt haben oder zumindest leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird.
Man kann die Haftung zudem erweitern, wenn man im Vorfeld des Fluges gegenüber der Fluggesellschaft deklariert, dass man wertvolleres Gepäck bei sich führt und bereit ist, eine eventuell anfallende Zuzahlung zu leisten.
Nimmt ein Reisender ein Gepäckstück eines Mitreisenden in seinem eigenen Koffer mit auf, dann steht dem Mitreisenden auch dann noch ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Haftungshöchstgrenze mit der Befriedung der Ansprüche des Reisenden bereits ausgeschöpft ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 15.03.2011 (AZ.: X ZR 99/10) entschieden. Er hat dies unter anderem damit begründet, dass Art. 22 Abs. 2 Satz 1 MÜ die Haftungshöchstgrenze nach seinem Wortlaut ausdrücklich je Reisenden bemisst.
Zu beachten ist, dass die Beträge, bis zu denen die Fluggesellschaft haftet, nicht automatisch gezahlt werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Schadenspauschale. Der Fluggast muss vielmehr den konkreten Schaden darlegen und gegebenenfalls auch beweisen.
Fristen
Wann und in welcher Form die Verspätung, die Beschädigung oder der Verlust von Reisegepäck angezeigt werden müssen, hängt davon ab, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine Individualreise handelt.
Ansprüche auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) müssen innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber der Fluggesellschaft angezeigt werden.
Gemäß Art. 31 Abs. 2 MÜ müssen Beschädigungen unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach der Annahme, schriftlich gegenüber der Fluggesellschaft angezeigt werden. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die keinesfalls versäumt werden darf. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Frist gilt nach überwiegender Meinung nicht bei Verlust oder Zerstörung des Reisegepäcks, sollte vorsorglich aber auch dann eingehalten werden.
Eine Verspätung des Reisegepäcks muss innerhalb von 21 Tagen nach der Zurverfügungstellung schriftlich beim Luftfrachtführer gemeldet werden.
Ansprüche von Pauschalreisenden wegen eines Reisemangels müssen nach § 651 S.1 BGB innerhalb von zwei Jahren nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Eine Minderung des Reisepreises setzt zudem voraus, dass dem Reiseveranstalter unverzüglich mitgeteilt wurde, dass das Gepäck am Urlaubsort nicht (rechtzeitig) zur Verfügung stand.
Damit keine Fristen verpasst werden, sollten Reisende die Gepäckverspätung, die Beschädigung oder den Verlust des Reisegepäcks sofort gegenüber der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter (bei einer Pauschalreise) anzeigen.
Die Anzeige sollte aus Beweisgründen schriftlich per Fax mit qualifiziertem Sendebericht oder per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Wenn möglich, sollte man sich die Kenntnisnahme bestätigen lassen.
Tipps zum Schutz vor Verlust und Beschädigung des Fluggepäcks
- Gänzlich ausschließen wird man den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcksstücks wohl nicht können. Dennoch gibt es ein paar Tipps, wie man Ärger vermeiden kann.
- Zunächst sollte jedes Gepäckstück mit einem Namensschild versehen werden, das die Heimatadresse oder die Urlaubsadresse enthält. Markierte Koffer können nicht so leicht verwechselt werden.
- Zudem verringert ein rechtzeitiges Einchecken das Risiko, dass der Koffer in der falschen Maschine landet.
- Weiterhin sollte beachtet werden, dass alles, was nicht in den Koffer darf, bei der Sicherheitskontrolle auffällt. Das Gepäck wird ausgeschleust, geöffnet und der Gegenstand entfernt. Der Vorgang nimmt Zeit in Anspruch und kann unter Umständen auch dazu führen, dass der Koffer nicht rechtzeitig ankommt.
- Zudem ist es empfehlenswert, wichtige Dinge wie Papiere, Wertsachen, Medikamente oder auch Brillen und Laptops im Handgepäck zu transportieren.
- Farbliche oder besonders gekennzeichnete Koffer (z.B. durch auffällige Aufkleber oder Kofferbänder) können deutlich leichter wiedergefunden werden, wenn sie einmal verloren gehen und identifiziert werden müssen.
- Soll das Gepäck nicht beschädigt werden, kann man es an vielen Flughäfen gegen ein Entgelt in Folie wickeln lassen.
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