Flüssiggasverbrauchsanlagen im Privatbereich
Mehrere Verletzte bei Gasunfall !
Derartige Schlagzeilen über Unfälle, Schadensfälle oder Explosionen mit Gas - meist im Privatbereich - finden sich in regelmäßigen Abständen in der Presse. Den meisten Bürgern ist Gas als Gefahrenquelle bekannt; trotzdem wiederholen sich derartige Unfälle immer wieder.
Wo liegen die Ursachen hierfür?
In diesem Beitrag finden Sie
Gefahren von Flüssig- und Erdgas im häuslichen Bereich und bei Freizeitaktivitäten
Mit verschiedenen vorgeschriebenen Prüfungen durch eine befähigte Person (früher: Sachkundiger; z.B. Mitarbeiter einer Fachfirma) hat der Gesetzgeber im gewerblichen Bereich dazu beigetragen, dass der Umgang mit Gas zu einer sicheren Sache wird. Diese Regelungen gelten allerdings nicht für private Gasverbrauchsanlagen.
Mit Eigeninitiative und Eigenverantwortung jedes Einzelnen ist auch hier mehr Sicherheit möglich!
Zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten
In vielen Bereichen des täglichen Lebens wird Gas eingesetzt. Davon geht bei sorglosem Umgang eine ständige Gefahr für den Benutzer aus. Durch den unsachgemäßen Umgang und wegen fehlerhafter oder ggf. ungeeigneter Verbrauchseinrichtungen kommt es so immer wieder zu Unfällen.
Ein Großteil dieser Unfälle ereignet sich im Privatbereich!
Dort wird als Energieträger hauptsächlich Flüssiggas eingesetzt. Es hat viele Vorteile gegenüber anderen Energieformen. Das Flüssiggas kann in Gasflaschen überall hin transportiert werden. Weitere Vorteile sind der wegen hoher Energiedichte geringe Platzbedarf bei der Lagerung und die umweltfreundliche Verbrennung.
So wird Flüssiggas in vielen Bereichen des Privatlebens eingesetzt:
- Wärmeerzeugung (z.B. Öfen, Heizstrahler)
- Warmwasserbereitung und Speisenbereitung (z.B. Herde)
- Camping (Versorgung des Wohnwagens oder Wohnmobils)
- Lichterzeugung (z.B. Campinglampen)
- Heimwerken (z.B. Flämmgeräte für Bauarbeiten)
- Bergsport / Outdoor (Versorgung mit Licht, Wäreme und warmen Speisen & Getränken)
Im Sommer erfreut sich das Grillen großer Beliebtheit, hierbei wird wegen der sauberen Flamme immer häufiger Flüssiggas verwendet. Dabei kommt es immer wieder zu Unfällen mit schweren Verbrennungen bei mit Flüssiggas betriebenen Grillgeräten.
Allgemeine Anforderungen
Bei vorgenannten Anwendungen werden verschiedene, teilweise sehr spezialisierte Verbrauchsanlagen eingesetzt.
Für das Inverkehrbringen gibt es gesetzlich bindende Vorschriften für alle Marktakteure. Für Hersteller und Importeure von Verbraucherprodukten im allgemeinen gilt seit dem 01.12.2011 das Produktsicherheitsgesetz – ProdSG. Und für Gasverbrauchseinrichtungen - wie Flüssiggasverbrauchsanlagen - im besonderen gilt die Richtlinie "2009/142/EG" - Gasverbrauchseinrichtungen vom 16.12. 2009. Diese wird in der siebten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Gasverbrauchseinrichtungsverordnung in nationales deutsches Recht umgesetzt (7. ProdSV geändert am 08.11.2011).
Gemäß Produktsicherheitsgesetz „darf ein Produkt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet“. Für die sichere Verwendung sind u.a. „die Anleitungen für Zusammenbau, Installation, Wartung und Gebrauchsdauer des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung“ in Landesprache erforderlich.
Im Europäischen Gemeinschaftsrecht sind mit der Richtlinie "2009/142/EG " für neue Gasverbrauchseinrichtungen die besonderen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden. Die verantwortlichen Marktakteure (Hersteller und Importeure) machen dies durch das Anbringen eines CE-Kennzeichens für die (Kontroll)-Behörden (und dadurch auch für Verbraucher und Verwender) erkennbar. Dieses Zeichen steht für Communautè Europèenne = Europäische Gemeinschaft.
Die CE-Kennzeichnung ist hier zwingend erforderlich. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die vierstellige Kennummer der mit der Produktionsüberwachung beauftragten Prüf- und Überwachungsstelle)..
Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung auf dem verwendungsfertigen Produkt bestätigt der verantwortliche Hersteller oder Einführer, dass das Erzeugnis den grundlegenden Anforderungen aller für das Produkt zutreffenden europäischen Richtlinien entspricht und den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde. Mit der Konformitätserklärung des Herstellers übernimmt dieser eine gewisse Garantie hinsichtlich der Sicherheit bei Installation und Betrieb. Hierdurch wird gewährleistet, dass nur Produkte (Geräte und Ausrüstungen) in den Verkehr gebracht werden, die bei einwandfreier Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Benutzung keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen.
Im Anhang I der Richtlinie 2009/142/EG sind die grundlegenden Bedingungen formuliert. Diese sind zwingend anzuwenden: „Ein Gerät ist so zu konstruieren und herzustellen, dass es sicher betrieben werden kann und keine Gefahr für Personen, Haustiere und Güter darstellt, wenn es bestimmungsgemäß nach dieser Richtlinie verwendet wird“.

Ein Beispiel hierfür aus dem Anhang I, Nr. 3.2.3:
"Geräte, die zum Betrieb in Räumen bestimmt sind, müssen mit einer besonderen Vorrichtung versehen sein, mit der eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas in den Räumen vermieden wird. Geräte, die nicht mit einer derartigen Vorrichtung versehen sind, dürfen nur in Räumen mit ausreichender Belüftung (oder ggf. im Freien) verwendet werden, so dass eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas vermieden wird.“
Stellen Sie daher beim Anschluss Ihrer Flüssiggasverbrauchsgeräte sicher, dass nur die für den Verwendungszweck vorgeschriebenen Druckregler Verwendung finden (z. B. für den Einsatz in Räumen oder im Freien).
Diese Anforderungen gelten sowohl für den gewerblichen als auch den privaten Bereich.
Vorschriften für den gewerblichen Bereich
Für den Betrieb der Geräte hat der Gesetzgeber mit verschiedenen vorgeschrieben Prüfungen dazu beigetragen, dass der Umgang mit Gas sicher wird.
So schreibt z.B. die Berufgenossenschaftliche Vorschrift D 34 "Verwendung von Flüssiggas" im gewerblichen Bereich folgende Prüffristen vor:
- 4 Jahre bei bei ortsfesten Verbrauchsanlagen
- 2 Jahre bei ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen.
Diese Prüfungen sind durch eine hierfür befähigte Person durchzuführen und es ist eine Prüfbescheinigung auszustellen. Die bei der Prüfung festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben, um einen sicheren Weiterbetrieb zu garantieren.
Die meisten der Regelungen gelten nur für den gewerblichen Bereich.
Verantwortungsvoller Umgang im Privatbereich
Wie verhält es sich aber mit den vielen Flüssiggasverbrauchsanlagen in den privaten Haushalten? Die Gefahr eines Unfalls ist hier ebenso groß, bei nur gelegentlicher Nutzung sogar noch höher als bei Gewerbebetrieben.
Älteres Gasverbrauchsgerät
Was ist zu tun, wenn man ein älteres Gasverbrauchsgerät besitzt oder der Kauf schon längere Zeit zurückliegt? Ist bei diesen Geräten die Sicherheit für den Verwender und Dritte noch gewährleistet?
Wegen der großen Gefahr, die bei unsachgemäßem Umgang bzw. durch unsichere Verbrauchseinrichtungen von Flüssiggas entstehen kann, ist eine regelmäßige Überprüfung aller Gasverbrauchseinrichtungen im Privatbereich schon aus Gründen des Verbraucherschutzes und zur Erhaltung von Leben und Gesundheit der Bürger erforderlich.
Als Leitlinie kann die Richtlinie "2009/142/EG" sowie deren Vorgänger "90/396/EWG" für Gasverbrauchseinrichtungen herangezogen werden. Sie schreibt dem Hersteller verpflichtend vor, dass eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer beigelegt werden muss. Diese Anleitung für den Benutzer muss alle für eine sichere Verwendung erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere den Benutzer auf etwaige Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeiten hinweisen ( (z.B. nicht geeignet für die Verwendung in Räumen).
Auch die nötigen Prüf- und Wartungsintervalle für einen ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Flüssiggasverbrauchseinrichtungen müssen darin festgelegt sein. In eine Prüfung sind die Verbrauchseinrichtung, die Sicherheitseinrichtungen und Zuleitungen bzw. Gasschläuche mit einzubeziehen.
Die Prüfung hat durch eine befähigte Person zu erfolgen. Dies kann z.B. ein Gas-Installateur oder auch ein hierfür ausgebildeter Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens sein.
Zur Beachtung:
Befähigte Person ist „NICHT jemand, der sich die Prüfungsbescheinigung zu unterschreiben traut, SONDERN“ derjenige, der aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der (Flüssig-)gasverbrauchsanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Gasverbrauchsanlagen beurteilen kann.
Die Sicherheit beim Betreiben hängt vor allem auch vom Aufstellen in geeigneten Räumen und von der richtigen Installation ab.
Bei Gasverbrauchseinrichtungen, die an ein bestehendes Gasnetz angeschlossen werden, hat der Gasversorger das Recht, die ordnungsgemäße Installation zu kontrollieren (s.Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck [Niederdruckanschlussverordnung – NDAV]). Diese Verordnung schreibt die Installation durch einen Fachbetrieb verbindlich vor.
Bei der Verwendung von Flüssiggas im privaten Bereich gibt es zurzeit fast keinen Zwang, entsprechende Regelwerke anzuwenden.
Die Feuerungsverordnungen der Länder (s. FeuV in Bayern) enthalten jedoch sehr detaillierte Vorschriften für die Aufstellung von Feuerstätten, die Gasgeräte sein können. Hier sind die ausreichende Versorgung mit Verbrennungsluft, die erforderlichen Raumgrößen, sowie die Anforderungen an Gasleitungsanlagen in Räumen verbindlich geregelt.
In jedem Fall liegt es im Interesse sowohl des Herstellers als auch des Anwenders, die Installation einer Gasverbrauchseinrichtung ausschließlich durch eine Fachfirma vornehmen zu lassen. Nur so können schwerste Unfälle oder Sachschäden vermieden werden.
Analog zum Flüssiggas gelten auch bei mit Erdgas betriebenen Verbrauchseinrichtungen und Zuleitungen die Vorgaben des Gasversorgers für die fachlich richtige Installation sowie des Herstellers für deren Anleitungen, Prüfung und Wartung.
Regelmäßige Prüfung
Es wird empfohlen, dass bei frei verlegten und zugänglichen Innen- und Zuleitungen alle 10-12 Jahre auch deren Dichtigkeit und Gebrauchsfähigkeit überprüft werden (z.B. durch die Verwendung von schaumbildendem Mittel zur Überprüfung der Dichtheit der Leitungen).
Bei durchgeführten Reparaturen und Prüfungen wurden von Fachfirmen teilweise haarsträubende Zustände und erhebliche Mängel festgestellt (siehe Foto).
Werden die für Gewerbe und Industrie geltenden Vorgaben an Gasverbrauchseinrichtungen auch im Privatbereich herangezogen und eingehalten, ist die Verwendung von Flüssiggas und Erdgas eine sichere Angelegenheit. So kann das Leben und die Gesundheit der Verbraucher geschützt und gleichzeitig ein Beitrag zur Schonung der Umwelt geleistet werden.
Als Entscheidungshilfe für eine freiwillige Durchführung der Prüfung an den Gasverbrauchseinrichtungen sind folgende Überlegungen hilfreich:
- Wer kommt für die Folgen eines Gasunfalles auf (z.B. Schäden an Personen, Haustieren und Gütern)?
- Wird eine eventuell vorhandene Versicherung einen entstandenen Schaden durch eine nicht geprüfte Gasverbrauchsanlage in vollem Umfang ersetzen?
- Außerdem ist zu bedenken, daß dichte Leitungen den Verbrauch von Gas erheblich verringern können und somit Geld sparen. Angesichts immer weiter steigender Energiepreise sicherlich ein lohnender Aspekt!
Die Kosten der Prüfgebühr stehen in keinem Verhältnis zu den möglichen Folgen eines Unfalles!
VIS-Artikel:
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Externe Links:
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