Vertragslösung durch Kündigung
Nicht jeder Vertrag mit einer gewissen Laufzeit endet automatisch durch Zeitablauf. Wer sich von einem Vertrag, der über einen längeren Zeitraum läuft, lösen möchte, muss diesen kündigen. Dies ist typischerweise bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen der Fall. Darunter sind vertragliche Beziehungen, die auf den regelmäßigen Austausch von Leistungen über einen längeren Zeitraum abzielen, zu verstehen. Als Dauerschuldverhältnisse sind beispielsweise der Mietvertrag, der Mobilfunkvertrag, das Zeitschriftenabonnement oder die Mitgliedschaft bei einem Sportstudio einzustufen.
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Kündigungsmodalitäten
Kündigungsmodalitäten werden entweder durch gesetzliche Vorschriften bestimmt (wie z.B. beim Dienstvertrag) oder - und das ist der Regelfall- sie werden vertraglich vereinbart. In den meisten Fällen finden sich die Bestimmungen über die Kündigung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wieder.
Zu beachten sind im Zusammenhang mit einer Kündigung stets
- die Laufzeit des Vertrags und
- das Einhalten bestimmter Fristen und/oder
- die Form der Kündigungserklärung.
Werden die Kündigungsmodalitäten in den AGB geregelt, so kommt es häufig vor, dass entsprechende Klauseln unwirksam sind, denn ein Verbraucher kann durch eine AGB Klausel relativ schnell unangemessen benachteiligt sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Vertragslaufzeit bis zum ersten Kündigungszeitpunkt oder die Kündigungsfrist zu lange sind. Zum Beispiel darf der neue Fitnessstudiovertrag max. eine Vertragslaufzeit von 2 Jahren haben. Eine Klausel ist auch dann unwirksam, wenn sie übertriebene Formvorschriften (z. B. Einschreiben, persönliche Übergabe) enthält, durch die eine Kündigung erschwert wird.
Bei der Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeute, dass die Kündigung erst dann wirksam wird, wenn diese dem Vertragspartner auch zugegangen ist. Daher muss derjenige, der die Kündigung ausspricht, auch beweisen, dass der Vertragspartner diese auch rechtzeitig erhalten hat.
In bestimmten Fällen schreibt der Gesetzgeber eine konkrete Form der Kündigung vor. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedürfen zum Beispiel der Schriftform und müssen daher eigenhändig unterschrieben werden. Eine bestimmte Form der Kündigung kann aber auch vertraglich, zum Beispiel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, vereinbart werden. Ist für die Kündigung keine bestimmte Form vorgeschrieben oder vereinbart, ist sie formlos möglich.
Kündigungsarten
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten von Kündigung: die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung.
Ordentliche (fristgerechte) Kündigung
Unter einer ordentlichen Kündigung ist die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu verstehen.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Neben der ordentlichen Kündigung kann ein Vertragsverhältnis auch außerordentlich beziehungsweise fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Kündigungsfrist ist dann nicht einzuhalten. Dieses Recht darf durch die Regelungen in den AGB weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden, zum Beispiel durch die Erhebung einer Gebühr bei Kündigung.
Wichtiger Grund
Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung unter Abwägung aller Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. Was ein wichtiger Grund ist, kann allerdings nur im jeweiligen Einzelfall bestimmt werden. Es sind hohe Anforderungen an die Unzumutbarkeit zu stellen. Je mehr der wichtige Grund in der Sphäre des Kündigenden liegt, desto unwahrscheinlicher ist es jedoch, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfüllt sind. Der BGH entschied beispielsweise im Mai 2016, dass ein Berufssoldat bei Versetzung durch den Dienstherrn, keine Recht auf Kündigung seines Fitnessstudiovertrages habe. Bei einem längerfristigen Vertrag trägt der Verbraucher das Risiko, wenn er die Leistung wegen einer persönlichen Veränderung nicht mehr in Anspruch nehmen könne.
Kündigungserklärung
Wird von einer außerordentlichen Kündigung Gebrauch gemacht, ist es ausreichend, wenn diese als solche explizit bezeichnet wird. Folgende Formulierung ist daher beispielsweise zweckgemäß: "... kündige ich das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund."
Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben nicht angegeben werden. Es empfiehlt sich allerdings, die Gründe für die außerordentliche Kündigung zu benennen. Fordert der andere Vertragspartner den Kündigenden auf, die Kündigungsgründe darzulegen, ist dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten, und zwar durch eine schriftliche Mitteilung.
Erklärungsfrist
Die Kündigung aus wichtigem Grund kann nur innerhalb einer angemessenen Frist (bei Dienstverträgen zwei Wochen) erfolgen, nachdem der Kündigende vom Vorliegen des wichtigen Grundes Kenntnis erlangt hat. Hierdurch soll vermieden werden, dass ein bereits länger zurückliegendes Ereignis als Kündigungsgrund vorgeschoben werden kann.
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