Es klingelt an der Haustür: Lohnende Schnäppchen oder Abzocke von älteren Menschen?
Nicht nur am Telefon versuchen Werber, Strom- oder Gasverträge, Zeitschriftenabos oder Kreditkartenverträge zu verkaufen – manche stehen auch einfach unangemeldet vor der Haustür. In solchen Fällen ist Vorsicht geboten. Denn es gibt viele unseriöse Verkäufer, die sich zum Teil fragwürdiger Methoden bedienen, um das Interesse und Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen.
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Vorsicht, Falle!
Viele Verbraucher lassen sich überrumpeln, wenn ihnen ein freundlicher Verkäufer an der Haustür etwas andrehen will. Kein Wunder, haben doch Vertreter und Werber allerlei Tricks auf Lager: Einige appellieren an das Mitleid der Kunden, indem sie vortäuschen, für eine soziale Einrichtung zu arbeiten. Andere locken mit vermeintlichen Schnäppchen, Gratisangeboten und Gewinnen. Und wieder andere geben sich als Mitarbeiter des örtlichen Strom- oder Gasgrundversorgers aus, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und Ihnen eine Unterschrift für einen Vertragswechsel zu entlocken – bzw. diese im schlimmsten Fall sogar zu fälschen. Auch vermeintliche Handwerker drehen Hausbesitzern oftmals an der Haustür unnötige Dach- oder Fassadenrenovierungsarbeiten zu völlig überteuerten Preisen an.
Gerade ältere Menschen sind den Verkaufstricks häufig nicht gewachsen. Aus Gutgläubigkeit, Angst oder um den aufdringlichen Verkäufer möglichst schnell wieder loszuwerden, unterschreiben sie einen Vertrag oder kaufen ein völlig überteuertes Produkt.
Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Wer den Kauf im Nachhinein bereut, kann ihn widerrufen. Mit der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie in Deutschland zum 13.06.2014 verschwand der Begriff „Haustürgeschäfte“ aus dem Gesetz und wurde ersetzt durch das Widerrufsrecht bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ (§312b BGB).
Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, können ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beginnt bei Dienstleistungen mit Vertragsschluss, beim Kauf von Waren ab Erhalt der Ware. Der Unternehmer hat den Verbraucher vor Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren. Unterbleibt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist nicht. Das Widerrufsrecht erlischt aber spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss oder Erhalt der Ware.
Der Verbraucher muss seinen Widerruf ausdrücklich erklären! Die kommentarlose Rücksendung der Ware reicht für einen Widerruf nicht mehr aus.
Ausnahme: Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.
Übrigens: Zu den außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zählen auch Verträge, die bei Kaffeefahrten und Verkaufspartys in der Wohnung eines Dritten/Bekannten abgeschlossen werden.
Achtung bei Verbrauchermessen: Ein Messestand wird das Kriterium des Geschäftsraumes nach dem BGB erfüllen, so dass ein auf der Messe abgeschlossener Kaufvertrag grundsätzlich nicht widerrufen werden kann. Anders könnte dies zu beurteilen sein, wenn der Unternehmer in diesem Rahmen fachfremde Waren oder Dienstleistungen anbietet, mit denen der Verbraucher auf der Messe oder Ausstellung nicht rechnen muss.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, Ihnen eine Abschrift des Vertragsdokuments auszuhändigen.
Tipps zum Schutz an der Haustür
Doch am besten lassen Sie es gar nicht so weit kommen: Verbraucherschützer warnen grundsätzlich davor, Geschäfte an der Haustür zu tätigen, und geben folgende Empfehlungen:
- Lassen Sie den Verkäufer nicht in Ihre Wohnung. Das gilt auch für angebliche Handwerker, die nicht von Ihrem Vermieter angekündigt wurden.
- Fühlen Sie sich nicht zum Kauf eines Produkts oder eines Zeitschriftenabos verpflichtet.
- Seien Sie besonders wachsam, wenn darauf verwiesen wird, dass das Angebot nur jetzt gilt und sofort angenommen werden muss. Das soll den Entscheidungsdruck erhöhen. Fordern Sie in jedem Fall Bedenkzeit und vergleichen Sie mehrere Angebote.
- Quittieren Sie nicht den Empfang eines Werbegeschenks – Sie könnten versehentlich ein Abo bestellen.
- Möchten Sie trotzdem etwas kaufen, ist es besser, die Ware zu bestellen und den Kaufpreis nach Erhalt der Ware zu überweisen . Bei Barzahlung könnten Sie später Probleme haben, Ihr Geld zurückzubekommen, wenn Sie es sich anders überlegen.
- Unterschreiben Sie keinen Strom- oder Gasvertrag an der Haustür, da Sie keine Vergleichsmöglichkeit mit anderen Anbietern und deren Strom- und Gaspreisen haben.
- Lassen Sie sich nicht von Werbebotschaften wie "Messeneuheit, Messepreis oder einmaliges Messenagebot" beirren.
- Achten Sie bei einer Bestellung auf die richtige Ortsangabe und das richtige Datum bei der Unterschrift im Vertrag und verlangen Sie einen Durchschlag. Es hat schon Fälle gegeben, in denen Betrüger ein zurückliegendes Datum angegeben haben, so dass Kunden das vierzehntägige Widerrufsrecht nicht einhalten konnten.
- Der Widerruf sollte aus Beweisgründen schriftlich am besten per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
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