Nichtausführung einer Lastschrift: Wann der Kunde zahlen muss
Immer wieder kommt es vor, dass die Bank eine Lastschrift vom Konto eines Kunden nicht ausführt. Der Grund dafür ist häufig, dass das Konto nicht ausreichend gedeckt ist. Die Bank informiert den Kunden dann darüber. Aber darf sie ihm für diesen Aufwand ein Entgelt in Rechnung stellen?
In diesem Beitrag finden Sie
- Was steht im Gesetz?
- Kostenerstattungspflicht dem Gläubiger gegenüber
Was steht im Gesetz?
Für das zum 09.07.2012 eingeführte und übliche SEPA-Lastschriftverfahren gelten folgende Regelungen:
Gemäß § 675 f Absatz 5 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf der Zahlungsdienstleister (z.B. Bank) für die Erfüllung von Nebenpflichten bei der Erbringung eines Zahlungsdienstes ein Entgelt nehmen, wenn dies zugelassen und vereinbart ist. Dieses Entgelt muss aber auch angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
§ 675 o BGB, der die Ablehnung von Zahlungsaufträgen regelt, bestimmt in Abs. 1 S. 4 folgendes: Der Zahlungsdienstleister (z.B. Bank) kann mit dem Zahlungsdienstnutzer (Kunde) im Zahlungsdiensterahmenvertrag, also z.B. im Vertrag über das Girokonto, vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister ein Entgelt für den Fall verlangen darf, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.
Die Bank kann sich also über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für die Nichtausführung einer Lastschrift einräumen lassen.
Wohlgemerkt: Nur wenn die Ablehnung eines Zahlungsauftrags berechtigt ist, darf ein Entgelt verlangt werden. Aus § 675 o Abs. 2 BGB ergibt sich, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers, also die Bank des Schuldners, nicht berechtigt ist, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag, z.B. Girovertrag, festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.
Kostenerstattungspflicht dem Gläubiger gegenüber
Von den oben genannten Konstellationen zu unterscheiden ist die vertragliche Beziehung zwischen Käufer (Schuldner) und Verkäufer (Gläubiger).
Haben beide den Einzug einer Forderung im Lastschriftverfahren vereinbart und ist bei Einreichung der Lastschrift das Konto des Schuldners nicht gedeckt, so kann der Verkäufer vom Käufer - neben der Kaufpreisforderung - die Rücklastgebühr ersetzt verlangen, die ihm von seiner Bank berechnet wird (BGH Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 245/01).
Voraussetzung ist aber, dass der Verbraucher die fehlende Kontodeckung verschuldet hat.
Verlangt der Verkäufer (pauschalierten) Schadensersatz aufgrund einer AGB-Klausel, muss diese wirksam in den Kaufvertrag einbezogen sein. Ob dafür ein bloßer Aushang genügt, ist zweifelhaft. Die Klausel ist jedenfalls unwirksam, wenn sie nicht zwischen verschuldeter und unverschuldeter Nichteinlösung der Lastschrift unterscheidet und Schadensersatz nicht in den Fällen ausschließt, in denen der Kunde schuldlos sein Konto nicht gedeckt hat.
Im Zusammenhang mit der Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens ist die sogenannte Pre-Notification, eine Vorabinformation eingeführt worden, die der Gläubiger gegenüber dem Schuldner erbringen muss. Das ist beispielsweise ein Hinweis auf der Rechnung, wann der Betrag fällig ist, und wann die Abbuchung unter welcher Gläubiger- und Mandatsnummer erfolgen wird.
So hat der Schuldner die Chance, sich auf die Abbuchung von seinem Konto vorzubereiten.
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