Der Darlehensvertrag
Das (Geld-) Darlehensrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 488 ff BGB geregelt, wobei sich die §§ 491 ff BGB ausschließlich mit Verbraucherdarlehensverträgen beschäftigen. Letztere gelten mit wenigen Ausnahmen immer dann, wenn ein Verbraucher ein Darlehen von einem Unternehmer erhält.
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem allgemeinen Darlehensrecht, also den §§ 488 bis 490 BGB.
In diesem Beitrag finden Sie
Wesentliche Pflichten
Beim Darlehen handelt es sich fast immer um ein Dauerschuldverhältnis. Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber (meist eine Bank) verpflichtet, den vereinbarten Darlehensbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer (also in der Regel der Bankkunde) wird verpflichtet, den Darlehensbetrag bei Fälligkeit zuzüglich Zinsen zurück zu bezahlen (vgl. § 488 Abs. 1 BGB).
Entgeltlichkeit des Darlehens
Die Entgeltlichkeit bedeutet, dass in der Regel Zinsen zu bezahlen sind.
Sofern die Parteien nur den Zinssatz vereinbaren, nicht aber die Modalitäten, wann die Zinsen zu bezahlen sind (bei Verträgen mit einer Bank ist dies eigentlich undenkbar), so hilft auch hier das Gesetz weiter: Die Zinsen sind nach dem Ablauf je eines Jahres zu bezahlen.
Ist die Laufzeit des Darlehens kürzer als ein Jahr, so sind die Zinsen bei Rückerstattung des Darlehensbetrages zu bezahlen.
Beendigung des Darlehensvertrages
Der Darlehensvertrag endet entweder automatisch nach Zeitablauf, wenn er für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde oder er muss von einer der Vertragsparteien gekündigt werden. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Zinsloses Darlehen
Zinslose Darlehen sind in der Kreditwirtschaft so gut wie nicht anzutreffen. Sie kommen meist im Familien- und Bekanntenkreis vor. Bei zinslosen Darlehen darf der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag jederzeit zurückzahlen. Ansonsten ist der Betrag mit Zeitablauf zur Rückzahlung fällig. Ist eine Laufzeit nicht vereinbart, so kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Erst nach Ablauf der drei Monate ist der Darlehensnehmer dann zur Rückzahlung verpflichtet.
Darlehensvertrag mit variablen Zinsen
Ist kein fester Zinssatz vereinbart, sondern behält sich der Darlehensgeber das Recht vor, den Zinssatz zu ändern (sog. veränderlicher oder variabler Zinssatz), so kann der Darlehensnehmer das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
Auf eine Laufzeitvereinbarung kommt es dann nicht an, allerdings muss der Darlehensnehmer nach Ablauf der drei Monate den Darlehensbetrag zurückbezahlen.
Ein Beispiel für ein solches Darlehen ist z. B. der Dispo-Kredit für das Girokonto.
Darlehen mit festem Zinssatz
Bei den meisten Darlehen wird ein fester Zinssatz vereinbart. Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit festem Zinssatz kündigen, wenn die Zinsbindung endet. Die Kündigung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, erklärt werden.
Bei längerer Zinsbindung kann der Darlehensnehmer auf jeden Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit Vollauszahlung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.
Bildquelle: copyright Fotolia - Dan Race
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Aktuelles
06.12.2019
Gefahren durch Öllampen und Lampenöle
03.12.2019
Gefahren für Kinder durch Knopfzellen
28.11.2019
Kohlenmonoxid - die unterschätzte Gefahr
26.11.2019
Schnäppchenjagd am Black Friday
25.11.2019
Nachhaltig schick mit umweltfreundlicher Mode
21.11.2019
Richtig heizen mit Holz
20.11.2019
Risiko Aluminium; BfR rät zu Vorsicht
18.11.2019
Superfoods - die wichtigsten Fakten
06.11.2019
Online-Service hilft bei Ärger mit dem Telefon- oder Internetanbieter
04.11.2019
Sicher Indoorklettern
