Wie entstehen die Strompreise
...oder: warum kostet was wieviel?
Seit dem Jahr 1998 sind für Endverbraucher die Strompreise einer Analyse des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. zufolge bis Mai 2018 um rund 72 % gestiegen. Immer mehr Verbraucher stellen sich vor diesem Hintergrund die Frage, wie sich der Strompreis zusammensetzt.
Was verbirgt sich also hinter dem Preis für Strom?
In diesem Beitrag finden Sie
Wie setzt sich der Strompreis für Haushaltskunden zusammen?
Über die Zusammensetzung des Strompreises gibt der in regelmäßigen Abständen erscheinende Monitoringbericht der Bundesnetzagentur rückblickend Auskunft.

Quelle: Monitoringbericht der Bundesnetzagentur für das Jahr 2017.
Welche Faktoren wirken auf den Strompreis ein?
Es gibt verschiedene Faktoren, die den Strompreis bestimmen.
Energiebeschaffung und Vertrieb
Stromanbieter sind entweder Eigenerzeuger, oder sie kaufen den von ihnen vertriebenen Strom über Großhandelsmärkte wie die Strombörse EEX in Leipzig, über Broker (also Vermittler) oder direkt beim Erzeuger. Dem Einkauf liegen unternehmensspezifische Beschaffungsstrategien zugrunde. Die Preise am Großhandelsmarkt bilden sich im Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage. Wesentliche Einflussfaktoren sind u. a. die Brennstoffpreise, verfügbare Kraftwerkskapazitäten, die Witterung, das Preisniveau im Emissionshandel sowie die Erwartungen über die zukünftigen Entwicklungen
Die Vertriebskosten umfassen jene Kosten, die bei dem Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der Belieferung mit Strom anfallen; also für Kundenservice und Werbung, Verwaltung oder Rechnungswesen.
Nettonetzentgelt
Im Entgelt für die Netznutzung sind die Kosten enthalten, die im Zusammenhang mit der Leitung von Strom vom Erzeuger bis zum Endverbraucher entstehen. Durchleitungsentgelte finanzieren den Ausbau, Unterhalt und laufenden Betrieb durch den Netzbetreiber.
Messstellenbetrieb, Messung und Abrechung
Der Versorger ist gesetzlich verpflichtet, die Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung gesondert auf der Stromrechnung auszuweisen. Die Höhe der Entgelte wird durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen reguliert.
Konzessionsabgabe
Als Gegenleistung für die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege für die Verlegung und zum Betrieb von Stromleitungen zahlen die Stromnetzbetreiber ein Nutzungsentgelt, die Konzessionsabgabe an die Kommunen. Zulässigkeit und Bemessung regelt die Konzessionsabgabenverordnung (KAV).
Umlage nach EEG
Das Erneuerbare - Energien - Gesetz (EEG) regelt die Abnahmeverpflichtung der Stromnetzbetreiber zur Einspeisung regenerativer Energien. Die Umlage dient zur Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und finanziert gesetzlich garantierte Vergütungssätze für Anlagenbetreiber.
Umlage nach KWKG
Mit dem Gesetz für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) werden Anlagen gefördert, die die Technologie der Kraft-Wärme-Kopplung nutzen. Die Förderung wird durch eine Umlage auf den Strompreis finanziert.
Umlage nach § 19 StromNEV
Die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen regelt unter anderem die Vereinbarung vergünstigter Netzentgelte für Großverbraucher. Die entgangenen Einnahmen werden durch eine Umlage auf den Strompreis finanziert.
Steuern (Strom- und Umsatzsteuer)
Die Stromsteuer wird als Mengensteuer auf den Energieverbrauch erhoben. Sie beträgt nach § 3 des Stromsteuergesetzes 20,50 € pro Megawattstunde. Unabhängig von der Stromsteuer werden auf Umsätze aus der Lieferung von Strom 19 % Umsatzsteuer erhoben.
In Zahlen wirken sich die einzelnen Preisbestandteile wie folgt aus:

Quelle: Monitoringbericht der Bundesnetzagentur für das Jahr 2017.
Warum sind Strompreise von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich?
Verbraucherverbände wie auch die Politik empfehlen zur Ankurbelung des Wettbewerbs auf dem Energiemarkt, aber auch schlichtweg um Geld zu sparen, den Wechsel zwischen unterschiedlichen Anbietern. Mit einem Wechsel könne man mehrere hundert Euro pro Jahr einsparen, so berichten unterschiedliche Quellen. Preisunterschiede zwischen den Anbietern am gleichen Ort kommen vor allem dadurch zustande, dass sich die Anteile der Kosten für Beschaffung und Vertrieb voneinander unterscheiden. Auch die Unternehmenspolitik spielt eine bedeutende Rolle. Es gibt aber nicht nur Unterschiede zwischen den Anbietern, sondern auch bei gleichem Anbieter von Ort zu Ort. Hauptursache dafür sind lokale Unterschiede bei Nettonetzentgelten oder Konzessionsabgaben. So kostet auf dem Land der Strom oft mehr als in der Stadt.
Wie können Haushaltskunden auf den Strompreis einwirken?
Konkurrenz belebt das Geschäft. Aufgrund der Liberalisierung der Strommärkte kann der Haushaltskunde unter mehreren Anbietern auswählen, vergleichbar mit der Auswahl der Tankstelle oder des Flüssiggas- oder Heizölhändlers.
Auch durch dynamische Stromtarife lassen sich für den Verbraucher möglicherweise Kosten sparen. Das sind Strombelieferungsverträge, die nicht – wie bisher üblich - einen statischen Preis pro verbrauchter Kilowattstunde vorsehen, sondern z. B zeitabhängige Strompreisschwankungen an den Stromkunden weitergeben. Hintergrund dafür ist, dass der Strompreis Schwankungen unterworfen ist, die beispielsweise daraus resultieren, dass nachts aufgrund des üblicherweise geringeren Verbrauchs mehr Strom zur Verfügung steht. Zeitvariable Stromtarife passen sich diesen Gegebenheiten an und berechnen den tatsächlich anfallenden Preis. Damit hat der Verbraucher die Möglichkeit, seinen Stromverbrauch entsprechend anzupassen, um dadurch unmittelbar Einfluss auf seine Stromrechnung zu nehmen.
Gem. § 40 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat grundsätzlich jeder Lieferant für den Letztverbraucher einen lastvariablen oder tageszeitabhängigen Tarif anzubieten. Derzeit mangelt es jedoch oft noch an den technischen Voraussetzungen. Notwendig dafür ist nämlich ein Doppeltarifzähler beziehungsweise eine moderne Messeinrichtung, d.h. ein digitaler Stromzähler. Eine Pflicht des Messstellenbetreibers zum Einbau einer modernen Messeinrichtung besteht derzeit bei Verbraucherhaushalten, die einen Stromverbrauch von unter 6.000 kWh haben, noch nicht. Erst ab dem Jahr 2032 sollen alle Verbraucher gem. § 29 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) damit ausgestattet sein. Freiwillig ist der Einbau intelligenter Messsysteme grundsätzlich immer möglich. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht.
Zudem muss der Verbraucher dann den Preis für Einbau und Betrieb direkt mit dem Messstellenbetreiber verhandeln; denn im Fall des freiwilligen Einbaus gelten die gesetzlichen Preisobergrenzen anders als bei einem Pflichteinbau nicht.
Mit Blick in die Zukunft wird das Angebot variabler Stromtarife durch die zukünftigen Messungen des tatsächlichen Verbrauchsverhaltens voraussichtlich stark zunehmen. Der Verbraucher kann dann anhand der Kenntnis seines Stromverbrauchs einen speziell auf sein Verbrauchsverhalten zugeschnittenen Stromtarif suchen.
Weiterführende Hinweise zum Thema dynamische Strompreise und intelligente Messsysteme finden Sie z.B. auf den Websites der Bundesnetzagentur oder der Verbraucherzentrale Bayern.
Je mehr Haushaltskunden zu einem günstigeren Anbieter wechseln, umso größer wird der Druck auf die Vertriebsmargen und umso günstiger werden die Preise.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
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Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Bildnachweis:
(Stromzähler, Geldscheine) © Kathrin39 - Fotolia.com
(Strompreis für Haushaltskunden - Zusammensetzung) © Monitoringbericht 2017 der Bundesnetzagentur
(Haushaltskundenpreis Strom) © Monitoringbericht 2017 der Bundesnetzagentur
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