Verzeichnisse im Internet - Datenschutzrechtliche Zulässigkeit
Viele werden mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer in elektronische Verzeichnisse aufgenommen, ohne dies zu wissen oder gar veranlasst zu haben. Macht jemand sie darauf aufmerksam oder stoßen sie im Rahmen einer Suchmaschinenabfrage darauf, zeigen sie sich davon überrascht und erschrocken.
Ist die Aufnahme und Veröffentlichung zulässig und was kann man ggf. dagegen tun?
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Ist die Aufnahme in ein solches Verzeichnis zulässig?
Die Anbieter elektronischer Verzeichnisse erhalten die veröffentlichten Datensätze meist von Telekommunikationsanbietern.
Diese sind nach § 47 Telekommunikationsgesetz dazu verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen.
Es ist daher datenschutzrechtlich zulässig, dass Telekommunikationsunternehmen auf Antrag ihre Datensätze zweckgebunden auch an andere Unternehmen übermitteln, die im Internet elektronische Verzeichnisse anbieten.
Ich möchte aber nicht, dass meine Daten dort veröffentlicht werden.
Was ist zu tun, wenn ich die Aufnahme meiner Daten unterbinden möchte?
- Zunächst sollten Sie sich direkt mit dem Anbieter des elektronischen Verzeichnisses in Verbindung setzen und die Löschung Ihres Datensatzes beantragen.
- Daneben sollten Sie sich, falls Sie eine künftige Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten durch den Telekommunikationsanbieter an Anbieter von elektronischen Verzeichnissen verhindern wollen, an Ihren Telekommunikationsanbieter wenden und einen Widerspruch geltend machen.
Dies führt dazu, dass Ihr Datensatz vom Telekommunikationsanbieter künftig nicht mehr an anfragende Unternehmen weitergegeben wird bzw. entsprechend gekennzeichnet wird.
Hat der Anbieter seinen Sitz im Ausland, ist es in der Praxis oftmals aussichtslos, seinen Widerspruch geltend zu machen und eine Löschung des Datensatzes durchzusetzen.
In diesem Fall kann es aber hilfreich sein, bei den Betreibern von Suchmaschinen solche Suchergebnisse löschen zu lassen, die direkt auf die Webseite der elektronischen Verzeichnisse führen.
So kann immerhin erreicht werden, dass die Daten des Betroffenen über Suchmaschinen im Internet nicht ohne großen Aufwand ermittelt werden können.
Bildquelle: Fotolia.de - Bacho Foto
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